Die Europäischen Finanzbehörden befassen sich schon seit Jahren mit der Thematik. Bereits im Oktober 2012 konstatierte die Europäische Zentralbank (EZB) in ihren "Virtual Currencies Schemes", dass bei dem Phänomen der Kryptowährungen Herausforderungen im Bereich der Wirtschaftskriminalität bestehen. Gleichzeitig erkannte die EZB zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Risiken für die Finanz- und Preisstabilität für den europäischen Finanzmarkt (ECB, Virtual Currencies Schemes, 2012, S. 47, abrufbar unter www.ecb.europa.eu ). Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichte zudem 2014 ein Konzeptpapier, das identifizierte Risiken und regulatorische Vorschläge enthielt (EBA/Op/2014/08 v. 4.7.2014, abrufbar unter www.eba.europa.eu ). Ganz konkret werden vor allem regulatorische Vorgaben und Erlaubnistatbestände für Tauschbörsen und Wallet-Anbieter diskutiert (Hildner BKR 2016, 485, 494 f.), wenngleich noch keine Lösung für das Problem der Irreversibilität von Blockchain-Transaktionen erkennbar ist.

Die EU-Kommission hat das Thema der Regulierung von virtuellen Währungen erkannt. In ihrer Digitalkonferenz "Roundtable on Cryptocurrencies – Opportunities and Risks" vereinbarte eine Expertenkommission am 26.2.2018 ein Hinwirken der Europäischen Union auf eine internationale Regulierung von virtuellen Währungen, die z.B. im G20-Format besprochen und beschlossen werden könnten. Den Gefahren der Geldwäsche soll mit der neuen europäischen Anti-Geldwäscherichtlinie begegnet werden, nach der die dortigen Verpflichtungen auf virtuelle Währungen und damit gefüllte Wallets erweitert werden sollen (vgl. Europäische Kommission, Vorschlag für eine 5. Geldwäsche-Richtlinie, abrufbar unter www.ec.europa.eu ). Die nationalen Aufsichtsbehörden wurden seitens der Kommission gebeten, ihre Warnhinweise für die Anleger von virtuellen Währungen zu verschärfen. Darüber hinaus hält die Europäische Kommission in ihrem "Fintech-Aktionsplan" vom März 2018 den Anlass für eine breite Gesetzgebung oder regulatorische Reformen auf EU-Ebene zum jetzigen Zeitpunkt für begrenzt. Aus dem politischen Jargon übersetzt bedeutet dies, dass wir derzeit genug Gesetze haben.

Im strafrechtlichen Bereich hat der Bundestag zwar mit dem Gesetz zur strafrechtlichen Reform der Vermögensabschöpfung (BGBl I 2017, S. 872, s. hierzu Deutscher ZAP F. 21, S. 301) gewisse Neuregelungen geschaffen; mit der oben (III. 3.) erläuterten Problematik setzte sich der Gesetzgeber jedoch nicht auseinander.

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