(BGH, Urt. v. 8.12.2016 – III ZR 89/15) • Die Verjährung einer Forderung wird durch Zustellung der Klageschrift gehemmt. Dabei ist eine unter Verstoß gegen § 185 ZPO angeordnete öffentliche Zustellung zumindest dann unwirksam mit der Folge, dass sie die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO nicht auslöst und dementsprechend keine Fristen in Lauf setzt, wenn die Fehlerhaftigkeit der Zustellung für das Gericht erkennbar gewesen ist. Eine erkennbar unzulässige öffentliche Zustellung der Klage bewirkt danach keine Hemmung der Verjährung. Die Hemmung der Verjährung kann trotz unwirksamer öffentlicher Zustellung der Klageschrift in Betracht kommen, wenn die Bewirkung der öffentlichen Zustellung aufgrund entsprechender Äußerungen des zuständigen Richters für den Gläubiger unabwendbar war. Beruht die Unwirksamkeit einer Zustellung auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht, kann eine Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt in Betracht kommen.

ZAP EN-Nr. 355/2017

ZAP F. 1, S. 570–570

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