(BGH, Beschl. v. 6.4.2016 – VII ZB 7/15) • Eine am Vortag des Fristablaufs erteilte mündliche Einzelanweisung des Rechtsanwalts, den Fristablauf am Folgetag zu beachten und den fristwahrenden Schriftsatz spätestens an diesem Tag an das Berufungsgericht zu faxen, ist nicht geeignet, allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle zu ersetzen. Betrifft die Einzelanweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Absendung eines Fristverlängerungsantrags zur Wahrung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Absendung unterbleibt. Hierzu genügt es regelmäßig, wenn die Anweisung hinreichend klar und präzise ist und das Büropersonal aufgefordert wird, den Auftrag sofort vor allen anderen Aufgaben zu erledigen. Unterbleibt dagegen die Anordnung der sofortigen Ausführung der Anweisung, muss der Rechtsanwalt Vorkehrungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung treffen.

ZAP EN-Nr. 404/2016

ZAP 11/2016, S. 564 – 564

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