Bestimmte Einkommensbestandteile werden gezahlt, um einen besonderen Aufwand des Empfängers abzudecken. Diesen Zahlungen stehen daher entsprechende Ausgaben gegenüber, so dass sich die beiden Positionen neutralisieren. Vielfach werden aber Zuwendungen in einer Höhe geleistet, die den tatsächlichen Aufwand übersteigt. Zudem können sonst anfallende normale, häusliche Aufwendungen erspart werden.

Daher gelten Spesen, Fahrtkostenerstattungen und Auslösungen als Einkommen, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen. In der Praxis werden derartige Zahlungen daher meist mit einer Quote von 1/3 oder 1/2 angerechnet. Ebenso sind andere Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, z.B. der Abgeordneten, zu berücksichtigen, soweit sie die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen (an Partei, Fahrgeld, Verzehr) übersteigen.

Der Auslandsverwendungszuschlag, den ein in Krisengebieten eingesetzter Berufssoldat zum Ausgleich für die besonderen Belastungen bezieht, ist ebenfalls nicht in voller Höhe zum unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen zu rechnen. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist zu entscheiden, in welchem Umfang der Zuschlag für den Unterhalt heranzuziehen ist (BGH v. 18.4.2012 – XII ZR 73/10, NJW 2012, 2190; Krumm FF 2015, 475 m.w.N.).

Dabei wird differenziert zwischen Friedenseinsätzen und echten Kampfeinsätzen (OLG Frankfurt v. 7.12.2012 – 2 UF 223/09, NJW 2013, 1686; Krumm FF 2015, 475, 476 m.w.N.). Bei der Höhe des anrechnungsfreien Einkommens kommt es entscheidend auf die Gefährlichkeit des Einsatzes an (OLG Dresden v. 10.10.2013 – 22 UF 818/12, FamRZ 2014, 1307). Bei der Prüfung der Frage, welche Gefährlichkeit des Einsatzes anzunehmen ist, ist eine an der Einstufung der Dienstbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung) orientierte, generalisierte und typisierende Betrachtungsweise angezeigt.

Im Hinblick auf die Beschwerlichkeit und Gefährlichkeit des Auslandseinsatzes im Afghanistaneinsatz wird die Anrechnung mit 1/3 vorgenommen (OLG Frankfurt v. 7.12.2012 – 2 UF 223/09, NJW 2013, 1686; OLG Jena v. 19.1.2015 – 1 UF 649/13), dagegen zur Hälfte beim Einsatz im Kosovo (OLG Dresden v. 10.10.2013 – 22 UF 818/12, FamRZ 2014, 1307).

 

Praxishinweis:

Der notwendige Aufwand kann ggf. nach § 287 ZPO geschätzt werden. Im Sachvortrag ist darzulegen, welche Aufwendungen konkret angefallen sind. Relevant ist auch, welcher private Aufwand im Gegenzug erspart worden ist. Denn im Unterhaltsrechtsstreit muss – je nach Parteirolle – immer mit dem Einwand gerechnet werden, dass

  • die Gelder vollständig für den tatsächlichen Aufwand verbraucht worden seien oder
  • die Ersparnis tatsächlich höher sei.

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