Leitsatz (amtlich)

1. Der Auslandsverwendungszuschlag eines zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Kriminalbeamten, der in einem Krisengebiet eingesetzt wird, ist nicht in voller Höhe zum unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen zu rechnen (Anschluss an BGH, Urt. v. 18.4.2012 - XII ZR 73/10 - juris). Bei der Höhe des anrechnungsfreien Einkommens kommt es entscheidend auf die Gefährlichkeit des Einsatzes an (Anschluss an OLG Frankfurt, Urt. v. 7.12.2012 - 2 UF 223/09 - juris).

2. Bei der Prüfung der Frage, welche Gefährlichkeit des Einsatzes anzunehmen ist, ist eine an der Einstufung der Dienstbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung) orientierte, generalisierte und typisierende Betrachtungsweise angezeigt. Daher kann der Auslandsverwendungszuschlag zu einem Drittel zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen gerechnet werden, soweit der Beamte in Afghanistan, dagegen zur Hälfte, soweit er im Kosovo eingesetzt ist.

3. Ein Mehraufwand für die doppelte Haushaltsführung ist dann durch den Auslandsverwendungszuschlag abgedeckt, wenn die Miete angesichts der Höhe des (gemäß 1.) anrechnungsfreien Zuschlag nicht erheblich ins Gewicht fällt.

4. Ein Teilurteil über einen bezifferten Teil des Unterhaltsanspruchs ist zulässig, soweit gleichzeitig ein Grundurteil über den mit einem Auskunftsantrag verfolgten weiteren Teil desselben Unterhaltsanspruch ergeht.

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Urteil vom 15.06.2012; Aktenzeichen 300 F 393/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des AG Dresden - Familiengericht - vom 15.6.2012 - 300 F 393/07, unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung und der weiter gehenden Anschlussberufung abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die gemeinsame Tochter J., geboren am 5.3.2004, Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

a) für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.9.2013 einen Unterhaltsrückstand von 4.457,04 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus 199 EUR ab 30.1.2007

sowie jeweils ab dem 4. eines jeden Monats:

  • aus 199 EUR monatlich ab Februar 2007 bis einschließlich Juni 2007 abzgl. am 30.3.2007 gezahlter 400 EUR, am 2.5.2007 gezahlter 250 EUR und am 29.5.2007 gezahlter 250 EUR,
  • aus monatlich 196 EUR für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2007 abzgl. am 30.7.2007 gezahlter 185 EUR, am 30.8.2007 gezahlter 185 EUR, am 1.10.2007 gezahlter 185 EUR sowie am 2.11.2007 gezahlter 215 EUR,
  • aus monatlich 244 EUR für die Monate Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2008 abzgl. gezahlter 186 EUR am 7.2.2008, 260 EUR am 29.2.2008, 300 EUR am 27.3.2008, 270 EUR am 25.4.2008, 220 EUR am 18.7.2008, 220 EUR am 19.8.2008 und 220 EUR am 1.12.2008,
  • aus monatlich 242 EUR für die Monate Januar 2009 bis einschließlich April 2009 abzgl. gezahlter 250 EUR am 28.4.2013, 150 Eur am 27.5.2009, 250 EUR am 29.5.2009, 400 EUR am 31.7.2009, 550 EUR am 26.8.2009, 400 EUR am 29.9.2009, 400 EUR am 27.10.2009, 400 EUR am 26.11.2009, 400 EUR am 29.12.2009, 400 EUR am 28.1.2010, 400 EUR am 24.2.2010, 400 EUR am 30.3.2010. 400 EUR am 4.5.2010, 400 EUR am 26.5.2010, 400 EUR am 27.5.2010, 300 EUR am 2.7.2010, 400 EUR am 19.8.2010, jeweils 350 EUR am 14.9.2010, am 27.10.2010, am 29.11.2010, am 28.12.2010 sowie abzgl. jeweils gezahlter 350 EUR zum Monatsletzten eines jeden Monats seit Januar 2011 bis September 2013,

b) ab 1.10.2013 monatlich im voraus 115 % des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB der jeweiligen Altersstufe zu zahlen, jeweils abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, also einen Zahlbetrag von 327 EUR monatlich zu zahlen (419 EUR - 92 EUR)

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist.

II. Die weiter gehende Klage wird hinsichtlich des weiter gehenden bezifferten Teil - Zahlungsantrags und des weiter gehenden Auskunftsantrags abgewiesen. Hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Belegvorlage wird der Antrag auf Vorlage der Endabrechnung der Bundespolizeidirektion Koblenz der dem Beklagten zustehenden Gebührnisse aus seiner Beteiligung an der EULEX - Mission im Kosovo vom 17.9.2011 bis 30.9.2013 als zur Zeit unbegründet abgewiesen und im Übrigen abgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Eltern von J., geboren am 5.3.2004, streiten um Kindesunterhalt.

Die Klägerin und der Beklagte heirateten am 27.10.1999. Die Eheleute trennten sich im Dezember 2006, als der Antragsgegner aus der gemeinsamen Wohnung auszog. J. lebte weiter im Haushalt der Mutter. Die Ehescheidung ist rechtskräftig seit 24.1.2012.

Der Antragsgegner ist als Landesbeamter Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) beim Landeskriminalamt Sachsen. In 2007 erhielt der Beklagte für 2005 eine Steuerrückerstattung i.H.v. 1.123,55 EUR und in 2008 i.H.v. 2.926,15 EUR. Im Jahr 2008 erhielt er darüber hi...

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