Verfahrensgang

AG Kamenz (Urteil vom 13.10.2009; Aktenzeichen 4 F 339/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG - Familiengericht - Kamenz vom 13.10.2009 (4 F 339/09) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens (einschließlich der der zunächst verklagten S. S. außergerichtlich entstandenen Kosten) zu tragen.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Zahlung von Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens beträgt 469 EUR.

In Abänderung des Streitwertbeschlusses des AG - Familiengericht - Kamenz im Urteil vom 13.10.2009 wird der erstinstanzliche Gebührenstreitwert auf 469 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger ist - gemeinsam mit der Kindesmutter sorgeberechtigter - Vater der minderjährigen, am ...1996 geborenen, und seit der Trennung der Eltern bei der Mutter lebenden Beklagten (2. Kind). Die Ehe der Eltern wurde am 21.3.2007 geschieden; das Scheidungsurteil ist bereits seit März 2007 rechtskräftig. Der Kläger hat sich in der Jugendamtsurkunde vom 6.9.2007 (Landratsamt ..., Jugendamt ..., UR-Nr ...) verpflichtet, an die Beklagte ab 1.8.2007 i.H.v. "138,9 % gem. § 2 der Regelbetragsverordnung des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzgl. hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind" zu zahlen. Seit dem 1.2.2008 streiten die Parteien darüber, wie der aus der Jugendamtsurkunde geschuldete Betrag nach § 36 Nr. 3a) EGZPO zu berechnen ist. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass der Prozentsatz nur einmal zum 1.1.2008, errechnet aus der 2. Altersstufe, berechnet werden dürfe; der errechnete Prozentsatz von 97,5 % sei nun bei allen folgenden Änderungen der maßgebliche, auch bei dem Aufsteigen der Tochter ab Februar 2008 in die 3. Altersstufe. Demgegenüber hat die Kindesmutter immer auf der Ansicht beharrt, mit dem Aufsteigen der Beklagten in die 3. Altersstufe zum 1.2.2008 den Prozentsatz neu berechnen zu dürfen, was zu einem maßgeblichen Prozentsatz von 101,6 % führe. Jedenfalls hat die Kindesmutter aus der Jugendamtsurkunde im eigenen Namen gegen den Kläger unter Annahme dieses Prozentsatzes vollstreckt.

Deswegen hat der Kläger zunächst Klage gegen die Kindesmutter erhoben und sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus besagter Jugendamtsurkunde ab 1.1.2008 nur i.H.v. 97,5 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzgl. des Kindergeldes für das 2. Kind berechtigt sei.

Die Kindesmutter hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Die Ansicht des Klägers treffe zu, dass er aus der besagten Jugendamtsurkunde für seine am ...1996 geborene Tochter K. Kindesunterhalt ab 1.1.2008 nur i.H.v. 97,5 % des Mindestunterhalts abzgl. des hälftigen Kindergeldes für das 2. Kind schulde. § 36 Nr. 3a) EGZPO sei entsprechend auszulegen, dass der aus der Jugendamtsurkunde geschuldete Unterhaltsbetrag zum 1.1.2008 nur einmal umzurechnen sei. Wegen der ausführlichen Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wandte sich die Kindesmutter mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung. Nach Hinweis durch den Senat, dass passivlegitimiert allein die Tochter, nicht die Kindesmutter sei, stellte der Kläger mit Einwilligung der Tochter, diese vertreten durch die Kindesmutter, in der Berufungsinstanz die Klage auf die Tochter, die jetztige Beklagte, um.

Die Beklagte weist mit ihrer Berufung darauf hin, dass die durch das Familiengericht durchgeführte Umstellung der Jugendamtsurkunde zu dem ungerechten Ergebnis führe, dass sie am 1.2.2008 monatlich 15 EUR weniger Unterhalt erhalte, als sie erhalten würde, wenn sie schon vor dem 1.1.2008 in die 3. Altersstufe aufgestiegen wäre.

Sie beantragt, auf die Berufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1. Der Senat wendet das bis zum 31.8.2009 geltende Verfahrensrecht an und folgt hier sowohl dem Familiengericht wie auch den Parteien. Die Klage ist beim Familiengericht am 28.2.2009 eingegangen (Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG).

2. Die Berufung ist zulässig.

Die Formalien der §§ 517, 522 ZPO sind eingehalten. Auch ist die Berufung statthaft, weil der Beschwerdewert von 600 EUR erreicht ist (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 9 ZPO). Der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges beträgt 672 EUR (3,5 × 12 Monate × 16 EUR = 672 EUR ). Ab 1.1.2009 beträgt die Differenz zwischen dem Betrag, den der Kläger meint, aus der Jugendamtsurkunde zu schulden, und dem Betrag, den die Beklagte aufgrund der Jugendamtsurkunde erhalten möcht...

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