Bei der Bemessung der Sperrfist nach § 69a StGB dürfen weder das Unterbleiben einer Entschuldigung noch das Fehlen eines zum Ausdruck gebrachten Bedauerns zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (BGH zfs 2017, 49; zu verschiedenen Sperrfristen für unterschiedliche Fahrzeugarten s. Krumm DAR 2016, 609). Das Verbot einer Verständigung gem. § 257c Abs. 2 S. 3 StPO über Maßregeln der Besserung und Sicherung soll nach Ansicht des OLG Nürnberg (StraFo 2016, 473 = VRR 12/2016, 14/StRR 12/2016, 13 [Deutscher]) eine Verständigung über die Dauer der Sperrfrist beim eventuellen Entzug der Fahrerlaubnis nicht ausschließen (abl. Deutscher a.a.O.).

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