a) Eignungsmangel und Regelfall

Die vom Tatgericht vorgenommene Wertung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der mangelnden charakterlichen Eignung des Angeklagten ist vom Beschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen, so dass eine vom Urteil abweichende Beurteilung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der des § 111a StPO nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein solcher Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn die schriftlichen Urteilsgründe einen materiell-rechtlichen Fehler aufweisen, der einen Erfolg der Revision mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt (OLG Karlsruhe VRR 11/2016, 15/StRR 11/2016, 14 [jew. Burhoff]). Hat der Angeklagte 180 Therapiestunden der Maßnahme IVT-Hö-Berlin absolviert, seit der erstinstanzlichen Verhandlung 4,5 Monate unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen und liegt die Tat 14 Monate zurück, ist zur Prüfung der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen; die eigene Sachkunde des Gerichts reicht hierzu i.d.R. nicht aus (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155 m. Anm. Sydow = VRR 12/2016, 12/StRR 2/2017, 12 [jew. Burhoff]).

Unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes als Anhaltspunkt für die durchschnittliche Preisentwicklung ist der Wert für einen bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab dem Jahr 2016 auf mindestens 1.500 EUR statt wie bisher allgemein auf 1.300 EUR festzusetzen (LG Braunschweig DAR 2016, 596 = zfs 2016, 591 m. Anm. Krenberger).

b) Bemessung der Sperrfrist

Bei der Bemessung der Sperrfist nach § 69a StGB dürfen weder das Unterbleiben einer Entschuldigung noch das Fehlen eines zum Ausdruck gebrachten Bedauerns zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (BGH zfs 2017, 49; zu verschiedenen Sperrfristen für unterschiedliche Fahrzeugarten s. Krumm DAR 2016, 609). Das Verbot einer Verständigung gem. § 257c Abs. 2 S. 3 StPO über Maßregeln der Besserung und Sicherung soll nach Ansicht des OLG Nürnberg (StraFo 2016, 473 = VRR 12/2016, 14/StRR 12/2016, 13 [Deutscher]) eine Verständigung über die Dauer der Sperrfrist beim eventuellen Entzug der Fahrerlaubnis nicht ausschließen (abl. Deutscher a.a.O.).

c) Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch neben der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision statthaft. Jedoch kann eingeschränkt nur überprüft werden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen und von dem nach § 111a Abs. 1 StPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht wurde (OLG Karlsruhe VRS 131, 1 = VRR 3/2017, 14 [Burhoff]).

 

Abschließende Hinweise:

Der Gesetzgeber beabsichtigt, das Fahrverbot in § 44 StGB als Rechtsfolge nicht nur wie bisher bei Verkehrsdelikten, sondern auch bei allgemeiner Kriminalität einzuführen. Die Diskussion dazu ist lebhaft (dafür Bode NZV 2017, 1; Janker DAR 2017, 8; dagegen Deutscher VRR 1/2017, 4; Krumm zfs 2017, 4).

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