Durch ein scharfes Ausbremsen des Hintermanns ohne verkehrsbedingte Veranlassung bereitet der Angeklagte in verkehrsfeindlicher Gesinnung ein Hindernis i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ein fahrlässiger gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt aber nicht vor, wenn das Urteil keine Feststellungen zu einer konkreten Gefährdung des Geschädigten oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert enthält und es am erforderlichen Schädigungsvorsatz hinsichtlich des Missbrauchs des Fahrzeugs etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug fehlt (BGH NZV 2016, 533). Ein falsches Fahren bei einem Überholvorgang nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB liegt vor, wenn der Täter eine der in § 5 StVO normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als solches gefährlicher macht, so dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens besteht, etwa weil die gefahrene Geschwindigkeit ein Anhalten innerhalb der übersehbaren Strecke unmöglich macht (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO) und gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften) verstoßen wird (BGH NZV 2017, 135 = VRR 2/2017, 13/StRR 3/2107, 17 [jew. Burhoff]). Das gilt auch bei einem Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen, das unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden (BGH NJW 2016, 3462 = NZV 2016, 585 = DAR 2016, 710).

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