Der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs aufgestellt worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit der Belastung des Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs aus dem Halteverbot im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Halteverbotsschilder und der Abschleppmaßnahme eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist (OVG Münster VRR 2/2017, 22 [Burhoff]). Ein auf einem Radweg verbotswidrig abgestelltes Kfz darf bereits dann abgeschleppt werden, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit des Radwegs als Verkehrsfläche beeinträchtigt wird (NZV 2017, 150 [Koehl]).

Autor: Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum

ZAP F. 9 R, S. 523–536

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