Der Betroffene hat schon im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Überlassung der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form (AG Weißenfels zfs 2015, 592 m. Anm. Krenberger = StRR 2015, 437/VRR 11/2015, 16 [jew. Burhoff]). Der Verteidiger hat dabei ein Einsichtsrecht auch in eine komplette Messreihe, also Messfilm oder Messdatei, wobei dem auch datenschutzrechtliche Belange abgebildeter Dritter nicht entgegenstehen sollen (LG Neubrandenburg StRR 2015, 436 = VRR 11/2015, 14 [jew. Burhoff]). Innerhalb der Hauptverhandlung soll sich aber gegenüber dem Gericht ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Daten der Geschwindigkeitsmessungen des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen und auf Überlassung der Daten zur eigenen Auswertung nicht ergeben (OLG Düsseldorf NZV 2016, 140 m. Anm. Fromm = StRR 2015, 396/VRR 10/2015, 15 [jew. Deutscher]).

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