Nach § 69a Abs. 7 StGB kann die Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet ist. Diese Aufhebung ist weder von der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Führerscheinbehörde noch von der Absolvierung eines bestimmten Kurses für alkoholauffällige Fahrzeugführer abhängig (AG Kehl NStZ-RR 2016, 57).

 

Literaturhinweis:

Näher zum Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot nach Alkoholfahrten Krumm DAR 2015, 741.

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