Zur Sichtbarkeit der das Abstellen verbietenden Beschilderung und den Erkundigungspflichten des Fahrzeugführers äußert sich das OVG Berlin-Brandenburg (DAR 2016, 712). An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, seien hiernach geringere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, sei verpflichtet, sich ggf. auch nach dem Abstellen seines Fahrzeugs darüber zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist. Gerade in einer Großstadt (hier: Berlin) sei jederzeit mit temporär geltenden Park- und Haltverboten zu rechnen. Bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, müsse er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen und dafür ggf. auch eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten. Hierzu sei er gerade dann verpflichtet, wenn die Sicht auf mögliche Aufstellorte, z.B. durch andere Fahrzeuge, versperrt ist.

Nach Ansicht des OVG Greifswald (NJW 2015, 2519 Ls. = DAR 2015, 715 m. Anm. Koehl) ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies soll beim Abstellen eines Fahrzeugs im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall sein. Die Funktion eines Fußgängerbereichs soll bereits dann beeinträchtigt sein, wenn die Fläche für die potenzielle Fußgängernutzung erheblich eingeschränkt wird.

 

Literaturhinweis:

Überblick zu neuerer Rechtsprechung zum Abschleppen von Kfz bei Koehl DAR 2015, 224.

Autor: Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum

ZAP 10/2016, S. 519 – 532

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge