(OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.2015 – 1 Rev 49/14) • Nach § 356 Abs. 1 StGB macht sich ein Anwalt strafbar, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Pflichtwidrig handelt der Rechtsanwalt, der beiden Parteien trotz widerstreitender Interessen dient. Der Begriff des Dienens durch Rat und Beistand erfasst jede berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, durch die das Interesse einer Partei gefördert werden soll. Hierfür reicht bereits die Vorlage einer Verteidigervollmacht ebenso wie die Informationsbeschaffung und Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines Mandats aus. Dies gilt auch, wenn der Rechtsbeistand die Informationen durch Akteneinsicht erhält. Hingegen ist darüber hinaus ein Nachteil für oder eine Gefährdung der Interessen der anderen Partei nicht erforderlich. Dies folgt aus dem Deliktscharakter. Der Parteiverrat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem die – generelle – Gefährlichkeit des strafbaren Handelns durch den Gesetzgeber bestimmt ist.

ZAP EN-Nr. 383/2016

ZAP 10/2016, S. 518 – 518

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