Zum 1.1.2016 ist das Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes weitgehend in Kraft getreten. Mit der Wohngeldreform – mit der zum großen Teil (lediglich) die seit 2009 eingetretenen Kostensteigerungen ausgeglichen werden sollen, seitdem fand keine Anpassung mehr statt – sollen wieder mehr Menschen Wohngeld erhalten können, sei es als Zuschuss zu den Mietkosten oder als sog. Lastenzuschuss zu den Belastungen für Haus- bzw. Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 2 WoGG).

1. Höhe der Leistung (Mietzuschuss)

Die Höhe des Mietzuschusses hängt ab von der Höhe der Miete (§§ 9, 11 WoGG), der jeweiligen Mietstufe (§ 12 WoGG), der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 ff. WoGG) und der Höhe des anzurechnenden Haushaltseinkommens (§§ 13 ff. WoGG). Die Höhe des Wohngelds ergibt sich aus der Berechnung nach § 19 WoGG nebst den Anlagen 1 und 2 zu § 19 Abs. 1 u. Abs. 2 WoGG. Eine Erhöhung des Anspruchs tritt auch dadurch ein, dass die Miethöchstbeträge (§ 12 WoGG), d.h. die Obergrenzen für die berücksichtigungsfähige Miethöhe, geändert wurden. Gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung wird grundsätzlich jeder Ort einer Mietstufe zwischen I und VI nach § 12 WoGG zugeordnet. Für die in der Anlage zur Verordnung nicht genannten Gemeinden gilt die Mietstufe des jeweiligen Landkreises. Es wurden allerdings nicht nur einige Großstädte einer höheren Mietstufe als bisher zugeordnet, es gab auch Herabstufungen.

2. Anrechnung von Einkommen/Vermögen

Während Einkommen grundsätzlich bei der Bemessung des Wohngelds anzurechnen ist (§§ 13 ff. WoGG), finden sich keine konkreten Regelungen zum Einsatz von Vermögen. Es gibt nur die allgemein gehaltene Vorschrift in § 21 Nr. 3 WoGG, wonach ein Wohngeldanspruch nicht besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Nach Ziff. 21.36 der Wohngeldverwaltungsvorschriften 2016 ist erhebliches Vermögen im Sinne der vorgenannten Vorschrift i.d.R. vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Höchstbeträge übersteigt: 60.000 EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 EUR für jedes weitere zu berücksichtigende Mitglied. Diese Freibeträge sind seit 1990 nicht mehr angepasst worden.

 

Hinweis:

Das BVerwG sieht ein Vermögen in diesem Sinne als erheblich an, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalls im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung zuzumuten ist. Es geht ferner davon aus, eine Orientierung der Wohngeldstellen an den o.g. Werten der Wohngeldverwaltungsvorschriften sei grundsätzlich weiter möglich, wenn auch diesen Größen nicht die Bedeutung einer pauschalen und starren Vermögensuntergrenze mit Bindungswirkung beigemessen werden dürfe, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne Weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre (Urt. v. 18.4.2013 – 5 C 21/12, s. insb. Rn 13 u. 14).

Weitere Anpassungen des Wohngelds sollen künftig in geringeren zeitlichen Abständen als bisher erfolgen. Gemäß § 39 Abs. 1 WoGG sind Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Abs. 1 WoGG), die Mietstufen (§ 12 Abs. 2 WoGG) und die Höhe des Wohngelds (§ 19 WoGG) alle zwei Jahre zu überprüfen.

 

Literaturhinweis:

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zur Wohngeldreform 2016 wird auf das Schwerpunktheft "Soziale Sicherheit 12/2015" verwiesen.

 

Praxishinweis:

Die Änderung der Mietstufen kann Auswirkungen haben für die Festlegung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 27a Abs. 1 SGB XII. Bekanntlich ist für die Ermittlung der Angemessenheit der von den Leistungsträgern zu übernehmenden Unterkunftskosten dann, wenn diese mit Hilfe eines "schlüssigen Konzepts" nicht zu ermitteln sind, auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zurückzugreifen (s. etwa BSG, Urt. v. 16.6.2015 – B 4 AS 44/14 R).

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