Bisher betrug die Dauer des Kurzarbeitergelds nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB III längstens sechs Monate. Die Höchstanspruchsdauer von bis zu zwölf Monaten wurde bisher jährlich durch Verordnung geregelt (§ 109 SGB III). Nunmehr sieht das Gesetz in § 104 Abs. 1 S. 1 SGB III die Bezugsdauer von bis zu zwölf Monaten vor. Durch Verordnung kann die Bezugsdauer nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III auf bis zu 24 Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt bestehen.

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