Leitsatz

  1. Zahlungsverpflichtung von Wohngeldschulden ausschließlich durch einen Dritten (hier: Mieter) bedarf einer Vereinbarung
  2. Wirtschaftsplan und Abrechnung als Grundlage von Wohngeldzahlungsansprüchen
 

Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2, 28 WEG; § 415 BGB

 

Kommentar

  1. Soll anstelle des im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümers ein Dritter ausschließlich Schuldner der Wohngeldforderungen sein, bedarf es dazu einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Der Nachweis einer solchen Vereinbarung ist nicht schon dadurch erbracht, dass ein Dritter (hier: Mieter) über mehrere Jahre hin unmittelbar Wohngeldzahlungen auf das Gemeinschaftskonto erbracht hat. Absprachen über eine Direktleistung durch zahlungskräftige Mieter dienten i.d.R. der Beschleunigung und der Verkürzung des Zahlungsweges, aber nicht der Entlassung des eigentlichen Wohngeldschuldners aus seinen Verpflichtungen nach § 16 Abs. 2 WEG. Die Auswechslung eines Schuldners der Wohngeldforderungen sei deshalb nur über Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG möglich, weil von der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 WEG abgewichen würde.
  2. Gegen eine bestandskräftige Jahresabrechnung können im Zahlungsverfahren Einwände gegen die materielle Richtigkeit der eingestellten Einnahmen und Ausgaben nicht mehr erhoben werden (h.R.M.).
  3. Beruhen geltend gemachte Wohngeldansprüche auf einem bestandskräftigen Beschluss über die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans (KG v. 27.2.2002, 24 W 16/02, NZM 2002, 294), ist eine Umstellung des geltend gemachten Anspruchs vom Wirtschaftsplan als Schuldgrund auf die nun vorliegende Jahresabrechnung nicht geboten (vgl. BGH v. 30.11.1995, V ZB 16/95, BGHZ 131, 228; Niedenführ/Schulze, § 28 Rn. 112).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 09.06.2004, 2Z BR 032/04

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