Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan. Wohnanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und übersteigt nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft.

2. Die beschlossene Fortgeltung des Wirtschaftsplanes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass wegen Meinungsverschiedenheiten in der Eigentümergemeinschaft die Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan hinausgezögert wird und neueintretende Wohnungseigentümer von der Fortgeltungsklausel betroffen sind.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 1-2, 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 09.11.2001; Aktenzeichen 85 T 155/01)

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 102/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen haben die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen und dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft die notwendigen außergerichtlichen Kosten dritter Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 5.571,04 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu 1. ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 4, der 63/1000 Miteigentumsanteile zugeordnet sind. Die Antragsgegnerin zu 2. ist die Komplementärin der Antragsgegnerin zu 1.

Auf der Eigentümerversammlung vom 4. August 1998 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich zu TOP 1:

„Die Gemeinschaft beschließt die Fortdauer des Wirtschaftsplanes 1997/1998 mit Gesamtkosten in Höhe von 184.770,00 DM und Einzelkosten gemäß Anlage 1 (Zusammenstellung der jedem Eigentümer für seine Wohnung vorliegenden Einzelwirtschaftspläne) bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Das Wohngeld ist jährlich am 5. Januar in einer Summe im Voraus fällig. Es wird den Eigentümern jedoch nachgelassen, die Wohngelder in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu Händen der Verwaltung zu zahlen. Bei Rückstand von zwei Monatsbeträgen wird die Verwaltung beauftragt, die restliche Jahressumme in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.”

Auf die Wohnung Nr. 4 entfallen nach dem dem Eigentümerbeschluss anliegenden Einzelwirtschaftsplan 908,00 DM monatlich. Die Antragsgegnerin zu 1. ist am 8. Dezember 1999 als Eigentümerin in das Wohnungsgrundbuch eingetragen worden.

Bei einem Zusammentreffen der Eigentümer am 6. März 2000 beriefen einige Miteigentümer die im Rubrum genannte Verwalterin aus wichtigem Grund ab. In der Versammlung vom 13. April 2000 beriefen die Eigentümer zu TOP 1 die Verwalterin erneut aus wichtigem Grund ab, ohne einen neuen Verwalter zu wählen. Die Abwahl wurde angefochten. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 17. April 2000 – 70 II 60/00 WEG – die Wirksamkeit der Abberufung im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer des Anfechtungsverfahrens außer Kraft. Auf der Eigentümerversammlung vom 19. Oktober 2000 wählten die Eigentümer erneut die im Rubrum genannte Verwalterin. Dieser Beschluss ist angefochten, das Anfechtungsverfahren jedoch bei Erlass der hiesigen Entscheidung des Landgerichts noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Auf Antrag der übrigen Wohnungseigentümer, vertreten durch die derzeitige Verwalterin, hat das Amtsgericht Neukölln mit Beschluss vom 4. April 2001 die Antragsgegnerinnen verpflichtet, als Gesamtschuldner an die Antragsteller 10.896,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Februar 2000 zu zahlen. Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2001 zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen bleibt ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 WEG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf.

1. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die amtierende Verwalterin verfahrensbefugt ist. Der Eigentümerbeschluss vom 19. Oktober 2000 ist trotz seiner Anfechtung gültig. Nach dem Eigentümerbeschluss vom 4. August 1998 ist die Verwalterin befugt, Wohngeld im Namen der Antragsteller geltend zu machen, auch wenn der Beschluss ihr erlaubt, in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer vorzugehen. Der Verwalter hat insoweit eine Wahlmöglichkeit.

2. Ohne Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen die Antragsgegnerinnen für verpflichtet angesehen, Wohngeldvorschüsse für die Monate Januar bis Dezember 2000 in Höhe von 12 × 908,00 DM, also insgesamt 10.896,00 DM an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen. Die Zahlungspflicht ergibt sich aus § 28 Abs. 1, 2, 5 WEG in Verbindung mit dem Eigentümerbeschluss vom 14. August 1998 zu TOP 2, der nach § 10 Abs. 3...

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