Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 28 Abs. 5 WEG, § 47 WEG, § 27 FGG

 

Kommentar

1. Ein Eigentümerbeschluss, bestimmte Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum durchführen zu lassen, begründet in der Regel nicht die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung einer Sonderumlage; dafür ist ein zusätzlicher ausdrücklicher Eigentümerbeschluss erforderlich.

2. Wenn nach Erörterung und Prüfung der Jahresabrechnung dem Verwalter durch Eigentümerbeschluss Entlastung erteilt wird, so liegt darin in der Regel zugleich die Billigung der Jahresabrechnung.

3. Die Kostenentscheidung des Tatrichters kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden.

4. Es entspricht billigem Ermessen, dem im Verzug befindlichen Hausgeldschuldner auch die außergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er die Zahlung ohne vertretbare Gründe verweigert.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.04.1992, 2Z BR 10/92= DWE 2/92, 76 = WM 6/92, 329)

Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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