Entscheidungsstichwort (Thema)

keine Erwerberhaftung für rückständige Sonderumlagen-Beträge. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet nicht für die vor seiner Eintragung im Wohnungsgrundbuch noch gegenüber dem Veräußerer begründeten und fällig gestellten Sonderumlagen-Beträge, sondern hat nur die nach seiner Eintragung fälligen Raten (monatlichen Wohngeldvorschüsse bzw. etwaigen künftigen monatlichen Sonderumlagen-Teilbeträge) zu zahlen (im Anschluß an Senat, Beschluß vom 1. November 1990 – 24 W 6313/90 –, OLGZ 1991, 190 = WuM 1991, 61 = DWE 1991, 27 = WE 1991, 106),

2. Eine Einzelabrechnung, in die ein noch gegenüber dem Veräußerer von Wohnungseigentum fällig gestellter anteiliger Sonderumlagen-Betrag als ein vom Erwerber auszugleichender Rückstand eingestellt wird, widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung (wie OLG Düsseldorf, WuM 1991, 623)

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 28 Abs. 5

 

Beteiligte

II. weitere Beteiligte wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1992 – 85 T 296/91 (WEG) – zu Nr. II. 3. bis 94. ersichtlich

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 44/91 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 296/91 (WEG))

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise aufgehoben.

Die Erstbeschwerde der Beteiligten zu II. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 26. November 1991 – 70 II 44/91 (WEG) – wird zurückgewiesen.

Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten I. 1. wird der vorgenannte Beschluß des Amtsgerichts Spandau teilweise geändert:

Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29. April 1991 zu TOP I. 1. gefaßte Beschluß (Billigung der Wohngeldabrechnungen 1990) wird insoweit für ungültig erklärt, als in die das Wohnungseigentum der Beteiligten I. 1. betreffende Wohngeldabrechnung zu Lasten dieser Beteiligten ein anteiliger Rückstand von 3.088,19 DM aus einer Sonderumlage über 400.000,– DM eingestellt worden ist.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft (Verwaltungsvermögen) zu tragen, soweit es sich um die durch die Entscheidungen erster Instanz und der beiden Beschwerdeinstanzen nach einem Geschäftswert von 3.088,19 DM verursachten Kosten handelt; im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, soweit der Beteiligten zu 1.2. die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz nach einem Geschäftswert von 642.000,– DM auferlegt worden sind. Die übrigen Gerichtskosten dritter Instanz hat die Beteiligte zu 1.2. nach einem Geschäftswert von 642.000,– DM zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind in allen drei Instanzen nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für alle drei Instanzen auf 645.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Eintragung der Beteiligten zu I. 1. als Eigentümerin in das Wohnungsgrundbuch erfolgte am 13. Dezember 1990.

In der für diese Wohnanlage beurkundeten Teilungserklärung vom 21. März 1980 heißt es unter § 21 Nr. 5 wie folgt:

„Die Einzelabrechnung gilt von jedem einzelnen Miteigentümer als anerkannt, falls dieser nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich begründeten Widerspruch eingelegt hat. Dieser Widerspruch muß binnen 14 Tagen nach Absendung der Abrechnung dem Verwalter zugegangen sein.”

Mit Schreibem vom 26. Februar 1991 lud der Verwalter die Antragsteller und die übrigen Wohnungseigentümer zur Wohnungseigentümerversammlung am 29. April 1991 unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Diesem Schreiben waren jeweils die Wohngeldabrechnungen für 1990 (Gesamt- und Einzelabrechnungen) als Anlage beigefügt. In die die Beteiligte zu I. 1. betreffende Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1990 ist ein anteiliger Rückstand von 3.088,19 DM aus einer Sonderumlage über 400.000,– DM eingestellt worden. Die Sonderumlage über 400.000,– DM, die nach dem Vorschlag der Verwaltung der Finanzierung dringend erforderlicher Instandsetzungsarbeiten dienen sollte, war Gegenstand der Beschlußfassung zu TOP I. 3. der Eigentümerversammlung vom 17. März 1988, in der die Erhebung einer solchen Sonderumlage mehrheitlich mit den Stimmen der Mehrheitseigentümerin, der Beteiligten zu I. 2., abgelehnt worden war. In dem daraufhin von einem Miteigentümer gegen die Beteiligte I. 2. eingeleiteten Wohnungseigentumsverfahren 70 II 27/88 (WEG) AG Spandau ist die Beteiligte zu I. 2. mit dem die Rechtsbeschwerde jener Beteiligten zurückweisenden Beschluß des Senats vom 14. März 1990 – 24 W 3990/89 –, zur Post gegeben am 10. April 1990, rechtskräftig verpflichtet worden, dem Beschlußantrag zu TOP I. 3. der Eigentümerversammlung vom 17. März 1988 (außerordentliche Sonderzahlung für dringend erforderliche Instandsetzungsarbeiten in Höhe von 400.000,– DM) zuzustimmen.

In der Eigentümerversammlung vom 29. April 1991 billigten die Wohnungseigentümer u. a. mehrheitlich die Wohngeldjahresabrechnung für 1990 (TOP I. 1.) und erteilten der Verwaltung für 1990 E...

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