Das Wichtigste in Kürze:

1. Das 2. OpferRRG hat das Recht des Vernehmungsbeistandes erheblich geändert.
2. Nach § 68b Abs. 2 S. 1 "ist" einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung noch keinen anwaltlichen Beistand hat, für deren Dauer ein Rechtsanwalt beizuordnen.
3. Es müssen zudem "besondere Umstände" vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.
4. Im Beiordnungsverfahren ist ein ausdrücklicher Antrag auf Beiordnung nach § 68b Abs. 2 S. 1 nicht erforderlich. Die StA muss der Beiordnung auch nicht mehr zustimmen.
5. Nach dem Gesetzeswortlaut in § 68b Abs. 2 S. 1 ist die Beiordnung auf die Dauer der (jeweiligen) Vernehmung beschränkt.
6. Für die Befugnisse des Vernehmungsbeistandes kann grds. auf die Ausführungen zu den Befugnissen des allgemeinen Zeugenbeistandes verwiesen werden. Auch der Vernehmungsbeistand kann nach § 68b Abs. 1 S. 3 ausgeschlossen werden.
7. Der Vernehmungsbeistand erhält seine Tätigkeit nach dem RVG vergütet.
 

Rdn 4178

 

Literaturhinweise:

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ders., Die Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistands im Strafverfahren, RVGreport 2006, 81

ders., News aus Berlin – Was bringt das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz gebührenrechtlich Neues in Straf- und Bußgeldsachen?, StRR 2012, 14 = RVGreport 2012, 42

ders., Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Zeugenbeistand im Strafverfahren, RVGreport 2016, 122

ders., Umfang der Bestellung des Zeugenbeistandes

rückwirkende Bestellung, zugleich Besprechung von OLG Celle, Beschl. v. 21.5.2019 – 4 StE 1/17, StRR 2019, Nr. 12, Sonderausgabe, 2

ders., Pauschvergütung für einen Zeugenbeistand, zugleich Besprechung von BVerfG, Beschl. v. 22.7.2019 – 1 BvR 1955/17, StRR 2019, Nr. 12, Sonderausgabe, 17

Dahs, "Informationelle Vorbereitung" von Zeugenaussagen durch den anwaltlichen Rechtsbeistand, NStZ 2011, 200

Deckers, Verteidigung und Opferanwälte, StV 2006, 353

Gillmeister, Beistand für den Zeugen – ein Mandat ohne Schutz?, NStZ 2018, 561

Griesbaum, Der gefährdete Zeuge, NStZ 1998, 433

Klein, Die Aussageerzwingung bei rechtskräftig verurteilten Straftätern – Strafrechtspflege im Spannungsfeld von Verfolgungsgebot und Rechtsstaatlichkeit, StV 2006, 338

Klengel/Müller, Der anwaltliche Zeugenbeistand im Strafverfahren, NJW 2011, 23

Klüsener, Vergütung des gemäß § 68b Abs. 2 StPO bestellten Zeugenbeistandes, JurBüro 2018, 393

König, Der Anwalt als Zeugenbeistand, Gegner oder Gehilfe der Verteidigung, in: Festschrift für Peter Rieß, 2002, S. 243

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Matt/Dierlamm/Schmitt, Das (neue) Recht vom Zeugenbeistand und seine verfassungswidrigen Einschränkungen, StV 2009, 715

Mehle/Linz, Mitschrift einer Zeugenvernehmung durch den Zeugenbeistand, NJW 2014, 1160

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ders., Das neue Zeugenschutzgesetz, insbesondere Video-Aufzeichnungen von Aussagen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung, StraFo 1999, 1

Seitz, Das Zeugenschutzgesetz – ZSchG, JR 1998, 309

Stange/Rillinger, § 68b StPO: Akteneinsichtsrecht des Beistandes, ein noch immer ungeklärter Rechtszustand, StraFo 2002, 224

Volpert, Praktische Fragen und Probleme bei der Vergütung gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwälte, StRR 2011, 378

Traut/Nickolaus, Der ­anwaltliche Zeugenbeistand im Strafprozess – Gebotene Kostenübernahme durch den Arbeitgeber, StraFo 2019, 230

­Wessing/Ahlbrecht, Der Zeugenbeistand, 2013

s.a. die Hinw. bei → Zeuge, Zeugenbeistand, Teil Z Rdn 4202, und bei → Video­vernehmung in der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 3900.

 

Rdn 4179

1. Schon 1975 hatte das BVerfG ausdrücklich das Recht eines Zeugen im Strafverfahren anerkannt, sich bei seiner Vernehmung der Hilfe eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen (vgl. NJW 1975, 103). Mit der Einführung eines Vernehmungsbeistandes durch das ZSchG v. 30.4.1998 in § 68b ist dieses Recht dann erstmals auch vom Gesetzgeber für einen Teilbereich (s. Teil Z Rdn 4180) anerkannt worden. Das 2. OpferRRG v. 29.7.2009 hat das Recht des Vernehmungsbeistandes erheblich geändert. Diese Änderungen sind Folge der vom 2. OpferRRG beabsichtigten Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren, die dazu geführt hat, das erstmals in § 68b Abs. 1 das Recht auf einen allgemeinen Zeugenbeistand verankert worden ist (→ Zeuge, Zeugenbeistand, Teil Z Rdn 4202. Bis dahin sah die StPO in § 68b S. 1 und 2 a.F. nur in besonderen Fällen einen Vernehmungsbeistand vor, der einem Zeugen beigeordnet werden konnte. Diese Regelung ist jetzt mit Änderungen in § 68b Abs. 2 enthalten.

 

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