Rdn 4144

1. Auch Beistände (BGHSt 4, 205), Dolmetscher (RGSt 45, 304 f.), Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter (BGHSt 21, 288) sowie schließlich SV können Zeugen sein (vgl. aber → Ablehnung eines Sachverständigen, Teil A Rdn 15).

 

Rdn 4145

2. Einziehungsbeteiligte, die nach §§ 424 ff. ggf. die Befugnisse eines Angeklagten haben, scheiden als Zeugen aus (BGHSt 9, 250 f.), soweit ihre Beteiligung reicht (Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 48 Rn 23).

Siehe auch: → Anwesenheitsrechte in der Hauptverhandlung, Teil A Rdn 419 m.w.N.; → Verletztenbeistand/­Opferanwalt, Teil V Rdn 3615; → Zeuge, Zeugenbeistand, Teil Z Rdn 4202; → Zuziehung eines Dolmetschers, Teil Z Rdn 4320.

[Autor] Burhoff/Hirsch

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