Vereinbarung

zwischen

X-Beteiligungs GmbH

(Adresse)

A

(Adresse)

und

B

(Adresse)

 
über das Ausscheiden des A und B aus der X-GmbH & Co. KG und den Übergang des Handelsgeschäfts der X-GmbH & Co. KG auf die X-Beteiligungs GmbH im Wege der Anwachsung[1]

Präambel

An der X-GmbH & Co. KG mit Sitz in …, eingetragen unter HRA … im Handelsregister des Amtsgerichts …, sind die X-Beteiligungs GmbH als Komplementärin und A und B jeweils als Kommanditisten beteiligt. A und B beabsichtigen, zum 31.12. … aus der Gesellschaft auszuscheiden. Die X-Beteiligungs GmbH möchte das Handelsgeschäft der Gesellschaft fortführen. Die Gesellschafter treffen daher folgende Vereinbarung:

§ 1

(1) A und B scheiden mit Wirkung zum 31.12. …, 24.00 Uhr,[2] aus der Gesellschaft aus.

(2) Die X-Beteiligungs GmbH übernimmt mit Wirkung ab 1.1. …, 0.00 Uhr, das bisher in KG geführte Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva ohne Liquidation im Wege der Anwachsung.

(3) A und B leisten keine Gewähr für etwaige Sach- oder Rechtsmängel der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände.[3]

§ 2

(1) Die X-Beteiligungs GmbH zahlt jeweils als Abfindung[4] an A … EUR und an B … EUR

(2) Die Abfindungsbeträge sind jeweils fällig in zwei Raten:

  • am 31.12. … … EUR
  • am 30.6. … … EUR

(3) Die Anteile von A und B am Ergebnis des Geschäftsjahres, das zum 31.12. … endet, werden ihren Darlehenskonten gutgebracht. Am Gewinn und Verlust der zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens schwebenden Geschäfte nehmen A und B nicht teil.[5]

(4) Die Guthaben von A und B auf ihren Darlehenskonten zum 31.12. … sind innerhalb von einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember …, spätestens am … fällig.

(5) Die Abfindungen gemäß Abs. 1 und die Ansprüche von A und B gemäß Abs. 4 bleiben von möglichen Änderungen der Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Zeit bis zum Ausscheiden von A und B unberührt.

§ 3

Die X-Beteiligungs GmbH als Rechtsnachfolgerin der X-GmbH & Co. KG steht dafür ein, dass A und B für Schulden der X-GmbH & Co. KG nicht in Anspruch genommen werden.[6] A und B können von der X-Beteiligungs GmbH die Befreiung von Verbindlichkeiten jedoch erst und nur insoweit verlangen, als sie gerichtlich in Anspruch genommen werden. A und B haben keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung.

§ 4

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem tatsächlich und wirtschaftlich von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), gilt das der Bestimmung am nächsten kommende zulässige Maß als vereinbart. Gleiches gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

(2) Die Kosten dieses Vertrages und der Anmeldung zum Handelsregister trägt die X-Beteiligungs GmbH.

Ort, Datum

 

………………………

X-Beteiligungs GmbH

………………………

A

………………………

B
 
[1] Zur Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf die Komplementär-GmbH siehe Rn. 809. Die Vereinbarung bedarf keiner Form, auch dann nicht, wenn zum Gesellschaftsvermögen der X-GmbH & Co. KG Grundstücke gehören.
[2] Der Zeitpunkt des Ausscheidens bestimmt, in welchem Veranlagungszeitraum ein Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust der Ausscheidenden steuerlich erfasst wird. Erfolgt das Ausscheiden zum Jahreswechsel oder zum Ende eines Geschäftsjahres, sollte durch die Angabe von Datum und gegebenenfalls Uhrzeit genau bestimmt werden, ob das Ausscheiden noch im alten oder erst im neuen Jahr erfolgt. Die Vereinbarung eines rückwirkenden Ausscheidens ist steuerlich grundsätzlich unbeachtlich.
[3] Durch die Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses wird § 757 BGB abbedungen, der gemäß § 731 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB anwendbar wäre.
[4] Zur Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters siehe Rn. 632 ff. Durch die Zahlung der Abfindungen kann es zu einem Wiederaufleben der Haftung von A und B gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB jeweils in Höhe ihrer Haftsumme kommen; siehe Rn. 577.
[5] Fehlt eine solche Regelung, hat der ausscheidende Gesellschafter gemäß § 740 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB Anspruch auf Teilnahme am Gewinn und Verlust, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt; siehe Rn. 633.
[6] Gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB hat der ausscheidende Kommanditist gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Schuldbefreiung. Für noch nicht fällige Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat er einen Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 738 Abs. 1 Satz 3 BGB (siehe Rn. 566). Diese gesetzlichen Regelungen sind dispositiv und können gemäß den Belangen der Gesellschaft und des ausscheidenden Kommanditisten vertraglich abbedungen oder modifiziert werden.

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