Rz. 754

  • Im EStG wird in § 17 EStG die Veräußerung der Anteile an der optierenden Gesellschaft und in § 20 EStG die Besteuerung der Erträge aus der Gesellschaft sichergestellt.
  • Auch im GewStG erfährt die optierende Gesellschaft und ihre Gesellschafter eine Gleichgestellung als Kapitalgesellschaft bzw. deren Gesellschafter (§ 2 Abs. 8 GewStG).
  • Im BewG wird in § 97 BewG eine optierte Personengesellschaft mit den anderen Gesellschaften i. S. d. §§ 15, 18 EStG gleichgestellt.
  • Es gilt ErbStG, es erfolgt eine Gleichstellung zu §§ 13a, 13b ErbStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge