Rz. 754
- Im EStG wird in § 17 EStG die Veräußerung der Anteile an der optierenden Gesellschaft und in § 20 EStG die Besteuerung der Erträge aus der Gesellschaft sichergestellt.
- Auch im GewStG erfährt die optierende Gesellschaft und ihre Gesellschafter eine Gleichgestellung als Kapitalgesellschaft bzw. deren Gesellschafter (§ 2 Abs. 8 GewStG).
- Im BewG wird in § 97 BewG eine optierte Personengesellschaft mit den anderen Gesellschaften i. S. d. §§ 15, 18 EStG gleichgestellt.
- Es gilt ErbStG, es erfolgt eine Gleichstellung zu §§ 13a, 13b ErbStG.
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