Rz. 745

Die vorstehenden Berechnungen zeigen, dass im Thesaurierungsfall Kapitalgesellschaften sich günstiger als Personengesellschaften darstellen. Daher zielen Personengesellschaften, die nach § 1a KStG zur Körperschafsteuer optieren, auf eine Thesaurierung ihrer erwirtschafteten Gewinne ab. Um diese Zielsetzung der Option zu erreichen, sind dem Optionsmodell angepasste Kontenmodelle notwendig.

Freichel/Widmann/Apelganz[1] schlagen zwei Kontenmodelle vor, die

  1. den Thesaurierungsfall sicherstellen und die Unterwerfung der optierenden Personengesellschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer und
  2. die Gesellschafter resp. Mitunternehmer im Ausschüttungsfall mit Einkommensteuer (jeweils samt etwaig anfallenden Annexsteuern) sachgerecht begleiten.

Im Einzelnen der Vorschlag von Freichel/Widmann/Apelganz.

[1] a. a. O., 1740.

8.1 Gesellschafterkonten und vollständige Ergebnisverwendungsbilanzierung

 

Rz. 746

Die folgenden Regelungen eignen sich, um eine bzgl. der Gesellschafterkonten im Rahmen der gewünschten Bilanzierung nach der vollständigen Ergebnisverwendung die Abgrenzung zum Eigenkapital bzw. zum Fremdkapital rechtssicher zu ermöglichen. Zum anderen wird sichergestellt, dass die gesellschaftsrechtlichen Regelungen sowohl den steuerlichen Zielen der Anwender der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG bzgl. der Thesaurierung sowie der Ausschüttungsbesteuerung wie bei Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern gerecht werden.[1]

Im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft sind die nachstehenden Regelungen zu den Gesellschafterkonten aufzunehmen.

Zitat

  1. Für jeden Gesellschafter wird neben einem festen Gesellschafter-Eigenkapitalkonto ("Festkapitalkonto") ein variables Gesellschafter-Eigenkapitalkonto ("variables Kapitalkonto"), ein Gesellschafter-Ergebnisvortragskonto ("Ergebnisvortragskonto") – allesamt Eigenkapitalkonten – sowie ein Gesellschafter-Verrechnungskonto ("Verrechnungskonto") als Fremdkapitalkonto geführt. Außerdem wird für alle Gesellschafter gemeinsam ein sog. gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto gebildet, an dem die Gesellschafter jeweils entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Festkapital der Gesellschaft beteiligt sind.
  2. Auf dem Festkapitalkonto wird die bedungene Einlage gebucht. Die Festkapitalkonten werden als im Verhältnis zueinander unveränderliche Festkonten geführt, werden also durch Gewinne oder Verluste, Einlagen oder Entnahmen nicht verändert.
  3. Das Festkapitalkonto wird nicht verzinst. Gesellschafter sind – vorbehaltlich etwaiger, hiervon abweichender Stimmrechtsverteilungen – maßgeblich für die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter, insbes. ihren Anteil am Ergebnis und an den stillen Reserven der Gesellschaft.
  4. Auf dem variablen Kapitalkonto werden diejenigen Gewinnanteile, die gemäß einem Gesellschafterbeschluss thesauriert werden und, soweit dies jeweils beschlossen wird, von eintretenden Gesellschaftern gezahlte Aufgelder und ansonsten über die bedungene Einlage hinausgehende freiwillige Einlagen sowie gesellschafterbezogene Kapital- und sonstige Rücklagen gebucht. Das variable Kapitalkonto wird nicht verzinst. Entnahmen vom variablen Kapitalkonto sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter dies mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschließen.
  5. In das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto werden von der Gesellschafterversammlung beschlossene Rücklagen eingestellt. Hier können auch Einlagen einzelner Gesellschafter erfasst werden, wenn die Gesellschafter dies mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschließen. Das Konto ist unverzinslich. Entnahmen vom gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto, auch zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung eines Verlusts auf den Verlustvortragskonten, sind ebenso nur zulässig, wenn die Gesellschafter dies mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschließen.
  6. Auf dem Ergebnisvortragskonto werden die etwaigen Gewinn- sowie Verlustanteile der Gesellschafter gebucht. Das Ergebnisvortragskonto ist ein Unterkonto zu dem Festkapitalkonto; es stellt somit Eigenkapital dar. Das Konto ist unverzinslich. Die Kommanditisten sind zum Verlustausgleich in anderer Weise als durch künftige Gewinnanteile nicht verpflichtet. Entnahmen vom Ergebnisvortragskonto sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter dies mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschließen.
  7. Auf dem Verrechnungskonto werden alle sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter, wie beschlossene, jedoch noch nicht ausbezahlte Gewinnentnahmen, kurzfristige Vorlagen, Darlehen, Zinsen, Ausgaben- und Aufwendungsersatz bzw. der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Gesellschafter gebucht. Das Verrechnungskonto ist im Soll und Haben mit 4 % jährlich nachschüssig zu verzinsen; es stellt Fremdkapital dar. Der Verzinsung wird der durchschnittliche Fremdkapitalbestand ("jeweiliger Jahresanfangsbestand plus jeweiliger Jahresendbestand, durch zwei") zugrunde gelegt. Die Zinsen auf Verrechnungs...

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