Rz. 744

Durch das Optionsmodell soll eine Thesaurierung von Gewinnen als Instrument der Innenfinanzierung ausgeübt werden. Es steht dem für Personengesellschaften ab 1.1.2008 eingeführten § 34a EStG gegenüber.[1]

Ein Vergleich zwischen der Steuerbelastung bei einem thesaurierenden Gesellschafter einer Personengesellschaft und einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (der die Beteiligung mit Privatvermögen hält) zeigt folgendes Bild:[2]

 
  PersG KapG
  Thesaurierung PV
    alles außer ESt und SolZ  
    (37,28 EUR)  
Gewinn:   100,00 100,00
./. GewSt (14,00 %):   14,00 14,00
./. KSt:     15,00
./. ESt auf entnommenen Gewinn (45 %): 45,00 21,02  
./. ESt auf thesaurierten Gewinn (28,25 %):   15,05  
+ GewSt-Anrechnung:   14,00  
./. SolZ (5,50 %):   1,21 0,83
Zwischensumme: 53,29 62,72 70,17

vor Entnahme/Ausschüttung

Steuerbelastung:
  37,28 29,83

Die Steuerbelastung vor Nachversteuerung bzw. Ausschüttung beträgt bei Personengesellschaften 37,28 %, bei Kapitalgesellschaften 29,83 %. Die Kapitalgesellschaft hat also die geringere Steuerbelastung und damit mehr Gewinn für die Innenfinanzierung.

Nach der Äußerung von Möhlenbrock[3] ist das Optionsmodell nach § 1a KStG als Ergänzung im Verhältnis zur Thesaurierungsregelung des § 34a EStG zu verstehen:

Die Weiterführung des o. g. Beispiels unter Berücksichtigung von (nachzuversteuernde) Entnahme (PersG) und Ausschüttung (KapG) zeigt bei der Gesamtsteuerbelastung nur geringe Unterschiede zwischen beiden Gesellschaftsformen.

 
  PersG KapG
Steuerbelastung vor Entnahme/Ausschüttung 37,28 29,83
Ausschüttung:   70,17
Nachzuversteuernde Entnahme: 62,72  
./. ESt auf thesaurierten Gewinn (28,25 %): 21,02  
./. SolZ: 0,97  
Nachversteuerungsbetrag: 40,73  
./. ESt auf nachzuversteuernden Betrag: 10,18  
./. ESt auf die Ausschüttung:   17,54
./. SolZ (5,50 %): 0,56 0,96
Steuerbelastung der Entnahme bzw. Ausschüttung: 10,74 18,50
Gesamtsteuerbelastung: 48,02 48,33

Fazit

Aufgrund der Thesaurierungssteuerbelastung (PersG 37,28 EUR; KapG 29,83 EUR) kann eine Option nach § 1a KStG zu empfehlen sein.

Der Gesetzgeber erwartet, dass tendenziell eher die größeren Gesellschaften sich für eine Option entscheiden werden, kleine und mittlere Personengesellschaften werden bei der bisherigen Besteuerung verbleiben. Nach Auffassung der Literatur werden sich eher finanz- bzw. gewinnstarke Gesellschaften für die Option entscheiden.

[1] § 34a EStG besagt, dass ein nicht entnommener Gewinn mit einem proportionalen ESt-Satz von 28,25 % (zzgl. Soli-Zuschlag) besteuert wird. Allerdings erfolgt eine Nachversteuerung, falls die thesaurierten Gewinne später entnommen werden mit einem festen Steuersatz von 25 % (zzgl. Soli-Zuschlag).
[2] Aus einem umfangreichen Beispiel Kahsnitz, a. a. O.., NWB 29/2021, 2105/2106.
[3] Leiter der Steuerabteilung im BMF auf dem 11. Hamburger Forum für Unternehmenssteuerrecht am 4.2.2021 und 5.2.2021, zitiert bei Kahsnitz, a. a. O., 2109.

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