Rz. 730
Das deutsche Unternehmenssteuersystem wird als dualistisch bezeichnet: Kapitalgesellschaften werden nach dem Trennungsprinzip, Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip besteuert.
Kapitalgesellschaften unterliegen selbst der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, während Ihre Gesellschafter bezüglich der Unternehmensgewinne erst bei Ausschüttung steuerpflichtig werden.
Personengesellschaften sind weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Vielmehr sind die Gesellschafter mit dem auf sie entfallenden Anteil an den Einkünften der Gesellschaft einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig (Transparenzprinzip).
Damit behandelt der Gesetzgeber unternehmerische Tätigkeiten steuerlich unterschiedlich je nachdem, ab sie in Gestalt von Personen- oder Kapitalgesellschaften ausgeübt werden. Seit jeher wird diskutiert, ob es ein Gebot der Rechtsformneutralität gibt.
Rechtsformneutralität bedeutet, dass die steuerliche Belastung des Gewinns von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gleich hoch ist; damit würden Überlegungen auf Wahl einer Rechtsform aus steuerlichen Gründen (Einkommen- oder Körperschaftsteuer) oder Änderung der Gesellschaftsform (allein) aus steuerlichen Gründen entfallen.[1]
Aus der Flut von Reformvorschlägen hat sich der Gesetzgeber[2] für ein Optionsmodell entschieden, das Personen(handels)gesellschaften die Wahl gibt, sich auf Antrag der Körperschaftsteuer zu unterwerfen.[3] Zivilrechtlich bleiben die Personengesellschaft und zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter bestehen, steuerlich erfolgt die Einkommen- und Gewerbesteuerbesteuerung wie bei einer Kapitalgesellschaft: die Gesellschafter der PersG werden wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt.
- Frotscher/Drüen, KStG § 1a Option zur Körperschaftbesteuerung, Haufe Index HI 14978894 - Option zur Körperschaftbesteuerung für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, Haufe Index HI 14864264 - Wachstumschancengesetz: geplante Änderungen beim Optionsmodell des § 1a KStG, Haufe Index HI 15977207
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