Leitsatz

Schließt eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich – mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum – um eine Versicherung auf fremde Rechnung.

Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 5

 

Das Problem

  1. Im Dezember 2012 kommt es im Sondereigentum von Wohnungseigentümerin M zu einem Wasserschaden (von Februar 2013 bis April 2013 werden dort Sanierungs- und Trocknungsmaßnahmen durchgeführt). Im Januar 2013 überträgt Wohnungseigentümerin M ihren Kindern K1, K2 und K3 das Wohnungseigentum zu je einem Drittel. Sie vereinbaren, dass Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr zum 1. Februar 2013 auf K1, K2 und K3 übergehen. Im Juli 2013 werden K1, K2 und K3 als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
  2. Am 31. August 2013 und am 2. Oktober 2013 zahlt das Versicherungsunternehmen, bei dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Wohnungseigentumsanlage eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte, an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Betrag in Höhe von insgesamt 946,03 EUR. Mit den Zahlungen sollten die Stromkosten für die Trocknung sowie pauschalierter Nutzungsausfall für 2 ½ Monate reguliert werden. Verwalter V erklärt gegen M's Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung die Aufrechnung mit rückständigen Hausgeldansprüchen in Höhe von 981,35 EUR.
  3. K1, K2 und K3 sind der Ansicht, dass die Versicherungsleistung ihnen zusteht. Das Amtsgericht weist ihre Klage auf Zahlung von 946,03 EUR nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten allerdings ab. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe den Gebäudeversicherungsvertrag auf fremde Rechnung zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen. Sie habe das Geld nur treuhänderisch empfangen, da es sich nicht um eigene Einnahmen, sondern um Leistungen für das Sondereigentum handele. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei aufgrund des mit den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses verpflichtet, die Versicherungsleistungen an denjenigen auszukehren, der für den in Rede stehenden Schaden als versicherte Person anzusehen sei. Dies sei M. Zwar seien K1, K2 und K3 im Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsleistung bereits Eigentümer gewesen. Bei Veräußerung der versicherten Sache gehe der Versicherungsvertrag auch auf den Erwerber über. Nach ganz einhelliger Auffassung entstehe aber der Anspruch auf die Versicherungsleistung für einen vor der Veräußerung eingetretenen Versicherungsfall in der Person des Veräußerers. Mit der Revision, verfolgen K1, K2 und K3 ihren Klageantrag weiter. Ohne Erfolg.
 

Die Entscheidung

  1. Bei einer Versicherung auf fremde Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG habe der Versicherte gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Auskehr von dem Versicherer erhaltener Versicherungsleistungen. Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten bestehe im Innenverhältnis ein Treuhandverhältnis, das in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer diesen verpflichte, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren. Schließe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handele es sich mit Ausnahme von etwaigem Verwaltungsvermögen um eine solche Versicherung auf fremde Rechnung. Versicherungsnehmer sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Versicherte seien die einzelnen Wohnungseigentümer, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum als auch für ihr Sondereigentum (Hinweis unter anderem auf Elzer in Timme, WEG, 2. Auflage 2014, § 21 Rn. 292 und Dötsch, ZMR 2014, S. 169).
  2. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei aufgrund des zwischen ihr und den Wohnungseigentümern bestehenden Treuhandverhältnisses verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zustehe. Dies sei nach § 95 Abs. 1 VVG die M.

    § 95 VVG. Veräußerung der versicherten Sache

    (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

    (2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

    (3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

    Maßgeblicher Zeitpunkt sei die Vollendung des Veräußerungsvorgangs. Handele es sich um eine Versicherung auf fremde Re...

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