Leitsatz

  1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch ein benachbartes Grundstück erwerben, auf dem sie bereits in Grunddienstbarkeits-Absicherung ein Heizwerk für die eigene Versorgung betreibt
  2. Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft
  3. Grundbuchamt hätte Eigentumsumschreibung vornehmen müssen
 

Normenkette

§ 10 Abs. 6 Satz 1 WEG; § 20 GBO

 

Kommentar

  1. Das OLG Hamm bestätigt seine Entscheidung vom 20.10.2009 (I-15 Wx 81/09, NZM 2009 S. 914) und entscheidet, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Nachbargrundstück im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erwerben kann, zumal hier die Grundstücke bereits räumlich und wirtschaftlich durch eingetragene Grunddienstbarkeiten, also sogar verdinglicht räumlich und wirtschaftlich eng zusammenhängen. Vereinbart war sogar der Zwang der Gemeinschaft, die Heizwärme vom benachbarten Heizwerk zu beziehen und "unter Umständen das Heizwerk sogar selbst zu betreiben".
  2. Beschlussgemäß vertreten wurden hier Gemeinschaft und Eigentümer durch den Verwalter kraft spezieller Bevollmächtigung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG. Dabei wurden der Beschluss und die Verwalterbestellung dem Grundbuchamt in öffentlicher Beglaubigung nachgewiesen. Einen solchen Beschluss hat das Grundbuchamt als gültig zu behandeln, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Nichtigkeitsgründe des Beschlusses waren nicht erkennbar; die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft hätte das Grundbuchamt nicht infrage stellen dürfen. Damit waren die Eintragungsvoraussetzungen für die Eigentumsumschreibung erfüllt, sodass das Amt zur Vornahme der Umschreibung anzuweisen war.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2010, 15 W 382/09

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