Leitsatz

Beeinträchtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies auf rechtswidriges Handeln des Wohnungseigentümers zurück, kann der Dritte den Mieter der Wohnung auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen. (amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BGB § 1004

 

Kommentar

Der Eigentümer hatte die Wohnung eigenmächtig mit einem Balkon und einem Wintergarten versehen und die Räumlichkeiten sodann vermietet. Das Wohnungseigentumsgericht hat den Eigentümer verpflichtet, die baulichen Veränderungen rückgängig zu machen. Dies war dem Vermieter nicht möglich, weil der Mieter nicht bereit war, die Maßnahme zu dulden. Daraufhin hat ein Miteigentümer den Mieter auf Duldung der Beseitigung in Anspruch genommen. Es war zu entscheiden, ob einem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Mieter einer Eigentumswohnung ein solcher Duldungsanspruch zusteht.

Dies wird vom BGH bejaht: Der Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 BGB: Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung beeinträchtigt, kann der Eigentümer nach dieser Vorschrift von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Als "(Zustands-)Störer" in diesem Sinne gilt auch der Mieter einer Wohnung, wenn durch die Beschaffenheit der Wohnung das Eigentum dritter Personen beeinträchtigt wird und die Aufrechterhaltung der Beeinträchtigung auf dem Willen des Mieters beruht. Diese Voraussetzung ist in den Fällen der vorliegenden Art gegeben, weil jeder Miteigentümer einen Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung des störenden Zustands hat und der Anspruch durchgesetzt werden kann, wenn der Mieter das Betreten der Wohnung duldet.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 1.12.2006, V ZR 112/06, WuM 2007, 77

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