Beeinträchtigt der Zustand der Eigentumswohnung das Eigentum der übrigen Wohnungseigentümer und geht dies auf rechtswidriges Handeln des vermietenden Wohnungseigentümers zurück, so kann jeder Eigentümer den Eigentümer und den Mieter der Wohnung nach § 1004 Abs. 1 BGB auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen.

 
Praxis-Beispiel

Rückbau baulicher Änderungen

Hiervon ist auszugehen, wenn der Vermieter die Wohnung in unzulässiger Weise baulich verändert und sie sodann vermietet. Der Mieter ist gegenüber den anderen Eigentümern verpflichtet, den Rückbau der baulichen Veränderung zu dulden.[1]

[1] BGH, Urteil v. 1.12.2006, V ZR 112/06 betr. Beseitigung eines Balkons.

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