Leitsatz

Im Gegensatz zum Verwalter kann der einzelne Eigentümer nach wie vor ermächtigt werden, Ansprüche aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums im eigenen Namen als Prozessstandschafter geltend machen zu können

 

Normenkette

§ 27 Abs. 3 Satz 3 WEG; §§ 50, 51 ZPO

 

Kommentar

Auch wenn der BGH mit Urteil vom 28.1.2011 (V ZR 145/10) entschieden hat, dass das Eigeninteresse des Verwalters an der Prozessführung nicht mehr nur – quasi automatisch – aus seiner Pflichtenstellung abgeleitet werden kann, weil er seine Pflichten nach neuem Recht auch ohne Geltendmachung in Prozessstandschaft in gleicher Weise erfüllen könne, berührt dies Fragen des Eigeninteresses eines ermächtigten Wohnungseigentümers zunächst einmal nicht. Vorliegend klagte nicht der Verwalter, sondern ein Mitglied der Gemeinschaft selbst in Beschlussermächtigung nach § 27 Abs. 3 Satz 3 WEG. Das entsprechende schutzwürdige Eigeninteresse des Eigentümers folgt bereits aus den Mitgliedschaftsrechten und der damit verbundenen eigenen rechtlichen und wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Entscheidung. Es verbleibt hier zunächst bei den Grundsätzen der bisherigen BGH-Rechtsprechung (vgl. NZM 2005 S. 747). Auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat sich insoweit nichts geändert. Damit kann die Eigentümerversammlung nach wie vor einen oder mehrere Eigentümer durch Beschluss ermächtigen, Ansprüche des Verbands in eigenem Namen durchzusetzen. Andernfalls hätte hier der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 28.1.2011 auch solche Fälle sicher ausdrücklich eingeschränkt, was jedoch bisher nicht geschehen ist.

 

Link zur Entscheidung

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.06.2011, 2-13 S 33/10

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