1Der Wohnberechtigungsschein wird in entsprechender Anwendung der §§ 5, 12 bis 14 und 16 Absätze 2 und 3 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes erteilt. 2Die Einkommensgrenzen richten sich nach § 8 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
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