(1) Der Verfügungsberechtigte darf Wohnraum nach Maßgabe der Förderzusage nur einem Wohnungssuchenden überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einem vom Wohnungssuchenden vorgelegten Wohnberechtigungsschein oder einer Benennung durch die zuständige Stelle ergibt.

 

(2) Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

 

(3) 1Die zuständige Stelle erteilt befristet oder unbefristet einen Wohnberechtigungsschein für Wohnraum in angemessener Größe, wenn der Haushalt die in oder auf Grund von § 8 genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet. 2Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für bestimmten Wohnraum und eine entsprechende Benennung setzen voraus, dass der Haushalt die nach der Förderzusage maßgebliche Einkommensgrenze einhält, die Größe des Wohnraums angemessen ist und ein Vorbehalt in der Förderzusage zugunsten bestimmter Haushalte beachtet wird. 3Die zuständige Stelle kann bei Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 abweichen von der

 

1.

Einkommensgrenze, um eine besondere Härte für den Wohnungssuchenden zu vermeiden oder wenn der Wohnungssuchende anderen geförderten Wohnraum freimacht, dessen Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt,

 

2.

Größe des Wohnraums zur Berücksichtigung besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder zur Vermeidung besonderer Härten.

4Die zuständige Stelle lehnt den Antrag ab, wenn die Überlassung des Wohnraums auch bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

 

(4) 1Wenn der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins oder der entsprechend Berechtigte aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung den zum Haushalt gehörenden Personen im Sinne des § 5 nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zum Gebrauch überlassen. 2Die Wohnung darf auch ohne Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins zum Gebrauch überlassen werden,

 

1.

wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in der Wohnung verbleibt;

 

2.

nach dem Tod des Inhabers des Wohnberechtigungsscheins den Personen, die nach § 563 Absätze 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetreten sind.

 

(5) 1Der Senat wird ermächtigt, bei einer angespannten Versorgungslage von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, durch Rechtsverordnung befristet oder unbefristet zu bestimmen, dass der Verfügungsberechtigte eine frei werdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. 2Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. 3Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 5 insbesondere Schwangere, Familien und andere Haushalte mit Kindern, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. 4Ältere Menschen sind solche, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. 5In der Rechtsverordnung können nähere Bestimmungen darüber getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll.

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