(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach § 25a ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 vom Hundert für die Entrichtung von
1. |
Steuern vom Einkommen, |
2. |
Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, |
3. |
Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung |
vorgenommen.
(2) Mehr als nur geringfügige laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen stehen den Pflichtbeiträgen nach Absatz 1 gleich, wenn sie deren Zweckbestimmung entsprechen.
(3) Wenn keine Steuern und Beiträge im Sinne der Absätze 1 und 2 entrichtet werden, wird ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen.
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