(1) 1Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen ist in der Förderzusage durch Festlegung einer Frist zu bestimmen; bei der Förderung mit Darlehen trifft die Förderzusage Bestimmungen zur Dauer der Bindungen auch für den Fall vorzeitiger vollständiger Rückzahlung. 2Für den Fall der Rückforderung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage bleiben die Bindungen bestehen bei

 

1.

Darlehen nach Kündigung bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung,

 

2.

Zuschüssen längstens bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.

3Im Falle der Zwangsversteigerung enden die Bindungen bei

 

1.

Darlehen bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die auf Grund der Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erloschen sind; ist das Darlehen bereits vor dem Zuschlag zurückgezahlt, verbleibt es bei den Regelungen der Förderzusage nach Satz 1,

 

2.

Zuschüssen mit dem Zuschlag.

 

(2) 1Die zuständige Stelle hat auf Antrag dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch einem Wohnungssuchenden und dem Mieter schriftlich zu bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen dauern. 2Gegenüber dem Wohnungssuchenden erfolgt die Bestätigung nur dann, wenn der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte sie nicht oder nur unzureichend erteilt hat. 3Die Bestätigung ist gegenüber dem Verfügungsberechtigten und dem Mieter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich.

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