Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion erstreckt sich nicht auf

  • Schäden durch Erdbeben (ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen);
  • Sengschäden (Mitversicherung kann jedoch vereinbart werden);
  • Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
  • Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird (über Klausel "Einschluss von Nutzwärmeschäden" können solche Brandschäden mitversichert werden).

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