Überspannungsschäden durch Blitz (Klausel PK 7160)

Überspannungsschäden durch Blitz

In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschäden leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. Dafür ist eine besondere Summe mit Selbstbehalt festzulegen.

Einschluss von Nutzwärmeschäden (Klausel PK 7161)

Nach dieser Klausel sind auch sog. Bearbeitungsschäden versichert, d. h. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.

Fahrzeuganprall (Klausel PK 7165)

Fahrzeuganprall kann eingeschlossen werden

In Erweiterung von Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) aa) VGB 2010 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.

Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden, oder Schienenfahrzeuge.

Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen oder Wegen.

Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes (Klausel PK 7166)

Regenfallrohre

In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 4 a) aa) VGB 2010 gelten Nässeschäden als versichert, die durch Leitungswasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.

In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert.

Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen (Klausel PK 7167)

Rohrverstopfungen

In Erweitung von Abschnitt A § 3 VGB 2010 sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert.

Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Datenrettungskosten in der Privatversicherung (Klausel PK 7168)

Datenrettungskosten

Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.

Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.

Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

Ausschlüsse

Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für

  • Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. sogenannte Raubkopien);
  • Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.

Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.

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