Auf die große Witwen-/Witwerrente besteht Anspruch für Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und der hinterbliebene Ehegatte/überlebende Lebenspartner

  • bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht oder
  • erwerbsgemindert ist.

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