Eine wesentliche Änderung bringt das WEMoG mit dem neu formulierten § 28 WEG. Beschlossen werden in Zukunft nur die nach Wirtschaftsplan zu zahlenden Beiträge, nicht das zugrundeliegende Zahlenwerk: Mit der Neuregelung in § 28 Abs. 1 WEG. bezweckt der Gesetzgeber in erster Linie eine Verringerung der Beschlussanfechtungsverfahren wegen formeller Mängel des Wirtschaftsplans. Dies stellt Satz 1 der Vorschrift insoweit klar, als Gegenstand des Beschlusses über den Wirtschaftsplan künftig nur noch die entsprechenden Beiträge sind und nicht das nach Satz 2 zu erstellende Zahlenwerk. Auf die von Verwaltungen verwendete Software hat dies keinen Einfluss, denn der Wirtschaftsplan ist nach wie vor zu erstellen.

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