Kurzbeschreibung

Gem. § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer nur noch über die Beiträge zum Wirtschaftsplan. Das Zahlenwerk selbst ist nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung.

WEMoG

Eine wesentliche Änderung hat das WEMoG mit § 28 Abs. 1 WEG gebracht. Beschlossen werden in Zukunft nur die nach Wirtschaftsplan zu zahlenden Beiträge, nicht das zugrundeliegende Zahlenwerk. Der Wirtschaftsplan ist nach wie vor zu erstellen.

Gegenstand einer Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG stellen die Vorschüsse

  1. zur Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG,
  2. zur Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG sowie
  3. zu möglichen weiteren beschlossenen Rücklagen

dar. Dies korrespondiert mit der alten Rechtslage in § 28 Abs. 1 WEG a. F. Allerdings bezog sich der entsprechende Genehmigungsbeschluss früher auf den gesamten Wirtschaftsplan, künftig wird er sich nur noch auf die vom jeweiligen Wohnungseigentümer zu leistenden Beiträge beziehen.

Mit Blick auf den Beschlusswortlaut kann sich der Verwalter streng am Gesetzeswortlaut orientieren, sodass letztlich eine Vorschussliste mehr oder weniger Gegenstand des Beschlusswortlauts ist. Alternativ kann er sich weitgehend an Beschlussanträge nach altem Recht anlehnen. Zwar ist Gegenstand der Beschlussfassung nicht mehr der Wirtschaftsplan selbst. Bezüglich aber des Beschlussgegenstands, den ja nunmehr die Hausgeldvorschüsse darstellen, kann nach der nach wie vor geltenden Rechtsprechung des BGH[1] im Beschluss Bezug genommen werden auf ein Dokument – eben den zugrunde liegenden Wirtschaftsplan. Wie der Verwalter hier verfährt, bleibt letztlich ihm überlassen. Von maßgeblicher Bedeutung ist stets, dass lediglich die Vorschüsse Gegenstand der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sind.

Festsetzung der Hausgeldvorschüsse (Alt. 1: Vorschussliste)

TOP XX: Festsetzung der Vorschüsse zur Kostentragung und der gebildeten Rücklage für die Wirtschaftsperiode 20__

Die Wohnungseigentümer beschließen die nachfolgend dargestellten Hausgeldvorschüsse für die jeweiligen Sondereigentumseinheiten, bestehend aus den Beiträgen zur Bewirtschaftung und Verwaltung (Kostentragung) sowie der Erhaltungsrücklage und der Rücklage für Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:

SE-Nr. Kosten (EUR)

Erhaltungs-

rücklage

(EUR)

Klagen-

rücklage

(EUR)

Gesamt-

Vorschuss

(EUR)

Vorschuss

monatlich

(EUR)
1 2.400,00 400,00 100,00 2.900,00 241,67
2 2.700,00 430,00 110,00 3.240,00 270,00
(...) (...) (...) (...) (...) (...)
250 2.500,00 410,00 105,00 3.015,00 251,25

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Festsetzung der Hausgeldvorschüsse (Alt. 2: Bezugnahme auf ein Dokument)

TOP XX: Festsetzung der Vorschüsse zur Kostentragung und der gebildeten Rücklage für die Wirtschaftsperiode 20__

Die Wohnungseigentümer genehmigen die auf Grundlage der jeweiligen Einzelwirtschaftspläne 20__ mit Druckdatum vom 5.4.20__ für die einzelnen Sondereigentumseinheiten festgesetzten Hausgeldvorschüsse, bestehend aus den Beiträgen zur Bewirtschaftung und Verwaltung (Kostentragung) sowie der Erhaltungsrücklage und der Rücklage für Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Rückwirkende Genehmigung der Festsetzung von Vorschüssen auf Grundlage eines Wirtschaftsplans

TOP XX Rückwirkende Festsetzung der Vorschüsse zur Kostentragung und der gebildeten Rücklage

Die sich auf Grundlage der den Wohnungseigentümern mit Ladungsschreiben vom ______ übersandten Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen 20__ mit Druckdatum ______ ergebenden Hausgeldvorschüsse werden rückwirkend ab dem 1.1.20__ genehmigt und gelten für die Zeit vom 1.1.20__ bis 31.12.20__. Der Differenzbetrag aus dem neuen und alten Hausgeld wird zum __.__.20__ mit den Eigentümern verrechnet, welche ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben. Die übrigen Miteigentümer sorgen bitte zur Vermeidung von Hausgeldrückständen oder Überzahlungen selbst dafür, dass die Daueraufträge entsprechend angepasst werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

__________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Künftige Genehmigung der Festsetzung von Vorschüssen auf Grundlage eines Wirtschaftsplans

TOP XX Künftige Genehmigung der Festsetzung der Vorschüsse zur Kostentragung und der gebildeten Rücklage

Die sich auf Grundlage der den Wohnungseigentümern mit Ladungsschreiben vom ______ übersandten Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen 20__ mit Druckdatum ______ ergebenden Hausgeldvorschüsse werden ab dem 1.1.20__ genehmigt und gelten für die Zeit vom 1.7.20__ bis 31.12.20__. Eine Verrechnung mit bislang für die Monate Januar bis Juni 20__ geleisteten Hausgeldvorschüssen findet nicht statt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versam...

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