Seit Inkrafttreten des WEMoG sind Gegenstand des Beschlusses über den Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG lediglich die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den gebildeten Rücklagen. Alleiniger Beschlussgegenstand ist letztlich der auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfallende Vorschussbetrag, also das, was er an Hausgeld in der jeweiligen Wirtschaftsperiode zu zahlen hat. Zur Ermittlung des Beschlussgegenstands nach Satz 1 verpflichtet § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG den Verwalter zur Erstellung eines Wirtschaftsplans, der darüber hinaus auch die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Wirtschaftsplan selbst, also das der Vorschussermittlung zugrunde liegende Rechenwerk ist nicht Beschlussgegenstand. Die Neuregelungen zum Wirtschaftsplan sind auch insoweit von Bedeutung, weil die Vorschrift zum Ausdruck bringt, dass die Wohnungseigentümer weitere Rücklagen bilden können.[1] Gegenstand einer Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG stellen also die Vorschüsse

  1. zur Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG,
  2. zur Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG sowie
  3. zu möglichen weiteren beschlossenen Rücklagen dar.

Beschlusswortlaut

Was den Beschlusswortlaut betrifft, kann sich der Verwalter streng am Gesetzeswortlaut orientieren, sodass mehr oder weniger eine Vorschussliste Gegenstand des Beschlusswortlauts ist. Alternativ kann er sich aber auch weitgehend an die Beschlussanträge alten Rechts halten. Zwar ist Gegenstand der Beschlussfassung nicht mehr der Wirtschaftsplan selbst. Bezüglich des Beschlussgegenstands, den ja nunmehr die Hausgeldvorschüsse darstellen, kann im Beschluss nach der nach wie vor geltenden Rechtsprechung des BGH[2] auf ein Dokument Bezug genommen werden – eben auf den zugrunde liegenden Wirtschaftsplan. Wie der Verwalter hier verfährt, bleibt letztlich ihm überlassen. Von maßgeblicher Bedeutung ist stets, dass lediglich die Vorschüsse Gegenstand der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sind.

Alternative 1: Vorschussliste

 

Musterbeschluss: Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans (Liste)

TOP XX Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans für die Wirtschaftsperiode 20__

Die Wohnungseigentümer beschließen die nachfolgend dargestellten Hausgeldvorschüsse für das Kalenderjahr 20__ für die jeweiligen Sondereigentumseinheiten, bestehend aus den Beiträgen zur Bewirtschaftung und Verwaltung (Kostentragung) sowie der Erhaltungsrücklage und der XXX-Rücklage [soweit gebildet]:

 
SE-Nr.

Kosten

EUR

Erhaltungsrücklage

EUR

XXX-Rücklage

EUR

Gesamtvorschuss

EUR

Vorschuss monatlich

EUR
1 2.400,00 400,00 100,00 2.900,00 241,67
2 2.700,00 430,00 110,00 3.240,00 270,00
(...) (...) (...) (...) (...) (...)
250 2.500,00 410,00 105,00 3.015,00 251,25

Die monatlich bis spätestens zum 3. Werktag eines Kalendermonats zu leistenden Vorschüsse gelten rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1.1.20__, bis die Wohnungseigentümer über eine Neufestsetzung der Vorschüsse auf Grundlage eines neuen Wirtschaftsplans beschließen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Alternative 2: Bezugnahme auf ein Dokument[3]

 

Musterbeschluss: Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans (Bezugnahme auf Dokument)

TOP XX Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans für die Wirtschaftsperiode 20__

Die Wohnungseigentümer genehmigen die sich auf Grundlage der jeweiligen Einzelwirtschaftspläne mit Druckdatum vom ______ für die einzelnen Sondereigentumseinheiten ergebenden Hausgeldvorschüsse für das Kalenderjahr 20__, bestehend aus den Beiträgen zur Bewirtschaftung und Verwaltung (Kostentragung) sowie der Erhaltungsrücklage (und der XXX-Rücklage). Die monatlich bis spätestens zum 3. Werktag eines Kalendermonats zu leistenden Teilbeträge gelten rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1.1.20__, bis die Wohnungseigentümer über eine Neufestsetzung der Vorschüsse auf Grundlage eines neuen Wirtschaftsplans beschließen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiken

Wird die Beitragslast der einzelnen Wohnungseigentümer unter (teilweiser) Missachtung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels ermittelt und festgesetzt, so führt dies zu einer fehlerhaften Beitragsfestsetzung, da einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel mehrbelastet und andere entlastet werden. Solche Fehler, die sich im Ergebnis auf die Beitragshöhe bzw. Beitragslast auswirken, begründen nach wie vor eine Anfechtungsklage. Lediglich formelle Mängel des "Rechenwerks Wirtschaftsplan" können eine Anfechtungsklage nicht mehr begründen. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll allein ein Verstoß gegen die Beschlussvorbereitu...

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