Das Gesetz sieht in § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG als Wirtschaftsperiode das Kalenderjahr vor. Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung auch eine hiervon abweichende Wirtschaftsperiode festlegen. Ein entsprechender Mehrheitsbeschluss wäre jedoch wegen Überschreitens der Beschlusskompetenz als gesetzesändernd nichtig, wenn er generell und auf Dauer die Wirtschaftsperiode in Abweichung des Kalenderjahrs festlegt.[1]

Wurde der Wirtschaftsplan in Abweichung von der konkret geltenden Wirtschaftsperiode erstellt und seitens der Wohnungseigentümer durch Beschlussfassung genehmigt, ist der entsprechende Genehmigungsbeschluss jedoch nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.[2]

 

Kalenderjahr beibehalten

Nach Möglichkeit sollte die gesetzliche Regelung über das Kalenderjahr als Wirtschaftsperiode beibehalten werden, denn nach Ablauf der jeweiligen Wirtschaftsperiode ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG die Jahresabrechnung zu erstellen. Die Jahresabrechnung hat erhebliche Relevanz im Fall der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums eines Wohnungseigentümers. Ausschlaggebend ist dabei, dass sich der berücksichtigungsfähige Vorrang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG auf Kalenderjahre bezieht. Sollten die Wohnungseigentümer eine vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsperiode gewählt haben, muss entsprechend abgegrenzt werden, um berücksichtigungsfähige Forderungen ermitteln zu können. Daher empfiehlt sich, von vornherein die jeweilige Wirtschaftsperiode mit dem Kalenderjahr gleichlaufend zu wählen.

Auch wenn die Wohnungseigentümer ohne eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben, jahrelang vom Kalenderjahr abgewichen sind, liegt in dieser Übung keine Vereinbarung. Soweit eine vom Gesetz oder einer Vereinbarung abweichende Wirtschaftsperiode gewählt wurde, entspricht die Rückkehr zu der gesetzlichen oder vereinbarten Wirtschaftsperiode durch Erstellung eines Rumpfwirtschaftsplans ordnungsmäßiger Verwaltung.[3]

 

Beschlussmuster: Änderung des Wirtschaftsjahrs

TOP XX: Wirtschaftsperiode ist das Kalenderjahr

In Abweichung bislang geübter Praxis beschließen die Wohnungseigentümer, dass ab der nächsten Wirtschaftsperiode 2024 die für den Wirtschaftsplan maßgebliche Wirtschaftsperiode nicht mehr der 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahrs ist, sondern diese entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem jeweiligen Kalenderjahr übereinstimmen soll. In diesem Zusammenhang wird der Verwalter einen Rumpfwirtschaftsplan für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2023 erstellen, der in einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung zur Genehmigungsbeschlussfassung gestellt wird.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge