Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht der Wirtschaftsausschuss aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat bestimmt. Sie können jederzeit abberufen werden. Der zuständige Betriebsrat entscheidet im Rahmen seines Ermessens über die Größe des Wirtschaftsausschusses. Nach allgemeiner Meinung besteht aus Zweckmäßigkeitserwägungen die Möglichkeit, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen Angehörige des Unternehmens sein, d. h. sie müssen in dem Unternehmen tätig sein. In den Wirtschaftsausschuss können somit insbesondere keine Arbeitnehmer entsandt werden, die nicht in einem Anstellungsverhältnis zu dem Unternehmen stehen, in dessen Wirtschaftsausschuss sie entsandt werden sollen.[1] Nicht notwendig erforderlich ist insoweit, dass es sich um einen Arbeitnehmer handelt. Entscheidend ist die organisatorische Eingliederung des Mitglieds in das Unternehmen.

Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 107 Abs. 1 Satz 2 BetrVG können auch leitende Angestellte zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses bestellt werden. Damit soll ihr Sachverstand für den Betriebsrat nutzbar gemacht werden. Mindestens eines der zu bestimmenden Mitglieder muss dem Betriebsrat angehören.[2] Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestrepräsentanz des Betriebsrats, ist der Wirtschaftsausschuss nicht ordnungsgemäß gebildet. Der Unternehmer kann sich in diesem Fall weigern, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilzunehmen und dort zu berichten.[3]

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