Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pachten und Vergütungen einschließlich des Miet- oder Nutzungswerts der vom Eigentümer selbst benutzten Räume und Flächen.
Unberücksichtigte Umlagen und Zuschläge
Die Umlagen und Zuschläge nach §§ 20 bis 26 NMV sind dagegen nicht in der Ertragsberechnung aufzuführen.
Zu den Umlagen gehören die Betriebskosten einschließlich des Umlageausfallwagnisses.[1]
Zuschläge sind zulässig,
- für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen und beruflichen Zwecken,
- für die Untervermietung,
- wegen Ausgleichszahlungen nach § 7 WoBindG (Überlassung an nicht wohnberechtigte Personen),
- zur Deckung erhöhter laufender Aufwendungen, die nur für einen Teil der Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit entstehen,
- für Nebenleistungen des Vermieters, die nicht allgemein üblich sind oder nur einzelnen Mietern zugutekommen, sowie
- für Wohnungen, die durch Ausbau von Zubehörräumen neu geschaffen worden sind.[2]
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