Anzusetzen sind die Erbbauzinsen in der tatsächlich entstehenden Höhe. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in jedem Fall höchstens ein Zinsbetrag angesetzt werden darf, der den marktüblichen Zinsen für erste Hypotheken, berechnet aus dem Verkehrswert des Grundstücks, entspricht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge