Leitsatz

Der Kläger hat die Mutter der Beklagten, eine kolumbianische Staatsangehörige, im Jahre 1999 in Deutschland kennen gelernt. Nach ihrer Ausreise hat er sie mehrmals in Kolumbien besucht und den Entschluss gefasst, sie und ihre beiden nichtehelichen Töchter ungeklärter Abstammung nach Deutschland zu holen, um hier mit ihnen als Familie zusammenleben zu können.

Am 10.12.2001 hat der Kläger in Kolumbien eine notarielle Urkunde unterzeichnet, wonach er die Vaterschaft zu den Töchtern seiner Partnerin anerkannte. Am 14.3.2003 haben er und die Kindesmutter in Kolumbien geheiratet. Ende August 2003 kam die Mutter der Beklagten nach Deutschland und brachte dort am 2.9.2003 ihre weitere, nach deutschem Recht als eheliches Kind des Klägers geltende Tochter zur Welt, um anschließend wieder auszureisen.

Mitte Februar 2004 kehrte sie mit allen drei Kindern zurück und zog bei dem Kläger ein, der sich inzwischen zu diesem Zweck eine größere Wohnung genommen hatte. Etwa zwei Wochen später zog sie mit den Beklagten und dem weiteren Kind wieder aus.

Erst jetzt wurde für den Kläger klar, dass seine Ehefrau sich ihm nur zugewandt hatte, um für sich und ihre Kinder eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu erhalten. Die Ehe der Parteien wurde rechtskräftig geschieden. In einem Anfechtungsverfahren wurde festgestellt, dass der Kläger nicht Vater der am 2.9.2003 geborenen Tochter ist.

In einem weiteren Verfahren focht der Kläger die Anerkennung zu den nicht ehelich geborenen Töchtern seiner geschiedenen Ehefrau an. Dabei machte er zugleich geltend, die Anerkennung sei unwirksam.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klagen abgewiesen.

Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Seine Rechtsmittel waren erfolglos.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die von dem Kläger am 10.12.2001 in Kolumbien erklärte Vaterschaftsanerkennung für wirksam.

Die Wirksamkeit dieser Erklärung beurteile sich nach kolumbianischem Recht. Die Vaterschaft zu den Beklagten sei am 1.7.1998 bei Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 noch nicht geklärt gewesen, so dass es nach der Übergangsvorschrift des Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB das neue Recht, mithin Art. 19 EGBGB, anzuwenden sei.

Nach der Grundsatzanknüpfung des Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliege die Abstammung der Beklagten dem Recht des Staates, in dem sie im Zeitpunkt der Anerkennung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Bei Anwendung des alten Rechts, Art. 20 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F., ergäbe sich das gleiche Ergebnis, da dann die Abstammung dem Recht des Staates unterläge, dem die Mutter der Beklagten bei der Geburt angehörte.

Der Kläger habe die Vaterschaft gem. Art. 2 S. 1 Nr. 2 Gesetz Nr. 45 durch öffentliche Urkunde anerkannt. Der Wortlaut dieser Urkunde sei hinsichtlich der Erklärung des Klägers, die Vaterschaft zu den Beklagten anerkennen zu wollen, eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Demzufolge sei auch der Kläger selbst von einer wirksamen Anerkennung ausgegangen.

Danach könne keine Rede davon sein, dass sich der Kläger wie von ihm behauptet aufgrund von Sprachschwierigkeiten der Bedeutung seiner am 10.12.2001 notariell beurkundeten Erklärung nicht bewusst gewesen sei. Deshalb könne dahinstehen, ob es darauf für die Wirksamkeit der Anerkennung ankomme.

Die Mutter der Beklagten habe in der öffentlichen Urkunde vom 10.12.2001 die dort beurkundete Anerkennung ausdrücklich genehmigt. Deshalb könne dahinstehen, ob nach kolumbianischem Recht die Genehmigung der Mutter erforderlich sei, wie dies gem. 1595 Abs. 1 BGB vorausgesetzt werde. Die Regelungen des Gesetzes Nr. 45 über Änderungen des bürgerlichen Rechts vom 5.3.1936 lieferten keinen Anhaltspunkt für ein solches Erfordernis.

Danach komme es ebenso wie nach § 1598 Abs. 1 BGB auch nach kolumbianischem Recht für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung allein darauf an, ob ihre sachlichen Voraussetzungen nach Inhalt und Form der Erklärung vorlägen. Dies sei hier der Fall.

Der Kläger habe die Anfechtungsfrist nicht eingehalten.

Die Anfechtung der Anerkennung durch den Kläger richte sich nach kolumbianischem Recht. Die Beklagten seien nach Art. 238 Código Civil durch die am 14.3.2003 erfolgte Eheschließung ipso iure legitimiert worden und somit zu ehelichen Kindern des Klägers und der Kindesmutter geworden. Gem. Art. 248 S. 1 Nr. 1 Código Civil habe der Kläger die Legitimation, somit die Ehelichkeit, mit der Begründung anfechten können, er könne nicht Vater der Beklagten sein. Nach Art. 248 S. 2 Código Civil sei hierfür eine Frist von 300 Tagen ab dem Tag einzuhalten, an dem das Interesse des Klägers an der Anfechtung erwachsen sei und er sein Anfechtungsrecht habe geltend machen können.

Das Interesse des Klägers an einer Anfechtung sei objektiv nicht erst entstanden, als er den Eindruck gewonnen habe, die Kindesmutter wolle mit ihm nicht in einer Familie zusammenleben, sondern lediglich eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland erhalten. Deshalb sei in Übereinstimmung mit der eingeholten Re...

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