Leitsatz

Der Mieter eines Pkw-Stellplatzes hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Winterdienst des Vermieters.

(amtlicher Leitsatz des Gerichts)

 

Normenkette

BGB §§ 535, 823 Abs. 1

 

Kommentar

Der Mieter eines privaten Pkw-Stellplatzes kam infolge der winterlichen Eisglätte zu Fall und verletzte sich. Es war zu entscheiden, ob der Vermieter des Stellplatzes wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet.

Grundsätzlich sind auch die Betreiber von öffentlichen und privaten Parkplätzen zum Winterdienst verpflichtet (BGH, Urteil v. 22.9.1992, VI ZR 4/92, NJW-RR 1993, 27 betr. Parkplatz an Autobahnraststätte; OLG München, Beschluss v. 21.8.2006, 1 U 3569/06 betr. privater Parkplatz). Jedoch steht diese Pflicht – wie allgemein – unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. In dem Entscheidungsfall befand sich der Stellplatz auf einem privaten Parkplatz von geringer Größe und Verkehrsbedeutung. Die betreffenden Flächen wurden nur von wenigen Personen frequentiert. Für diese Fälle hat das OLG München (a. a. O.) entschieden, dem Eigentümer eines solchen Platzes sei es nicht zuzumuten, zwischen den dort stehenden Fahrzeugen zu streuen. Vielmehr sei von den Benutzern des Parkplatzes zu erwarten, dass diese selbst für ihre Sicherheit sorgen. Diesen Grundsätzen hat sich das OLG Düsseldorf angeschlossen und eine Haftung des Vermieters verneint.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2008, I-24 U 161/07OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.5.2008, I-24 U 161/07, NJW-RR 2008, 1696

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