Grundsätzlich sind auch die Betreiber von öffentlichen und privaten Parkplätzen zum Winterdienst verpflichtet.[1] Die winterliche Räum- und Streupflicht setzt eine konkrete Gefahrenlage, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist grundsätzlich das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.[2] Bei einzelnen Glättestellen muss der Verkehrssicherungspflichtige nur dann tätig werden, wenn erkennbare Anhaltspunkte vorliegen, dass hiervon eine ernsthaft drohende Gefahr ausgeht.[3]

Nach der Rechtsprechung des BGH richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalls.[4] Eine für alle Parkflächen gleichmäßig geltende Regel lässt sich dabei nicht aufstellen.

 
Hinweis

Zumutbarkeit beachten

Grundsätzlich steht diese Pflicht – wie allgemein – unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Daraus kann sich ergeben, dass die Streupflicht bei einem privaten Parkplatz von geringer Größe und Verkehrsbedeutung entfällt.

Hier kann der Vermieter von den Benutzern des Parkplatzes erwarten, dass diese selbst für ihre Sicherheit sorgen. Dem Benutzer des Parkplatzes ist es zuzumuten, auf die Beschaffenheit der Parkfläche zu achten und einzelne, eventuell gefährliche Bereiche zu meiden. Deshalb haftet der Verkehrssicherungspflichtige nicht, wenn der Parkplatzbenutzer nur wenige Schritte auf vereistem Untergrund zurücklegen muss.[5] Bei großen Parkflächen wird üblicherweise maschinell gestreut. Der Einsatz von Streufahrzeugen im Bereich der Stellplätze ist begrenzt, wenn dort ein ständiger Fahrzeugwechsel stattfindet. Eine kontinuierliche Kontrolle dieser Bereiche und ggf. eine händische Bestreuung ist dem Betreiber das Parkplatzes nicht zuzumuten.[6] Die Benutzer des Parkplatzes trifft auch hier die Obliegenheit der Eigenvorsorge. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Nutzer beim Aussteigen am Fahrzeug festhalten können; dieses Maß an Eigenschutz ist zu erwarten, weil bei winterlichen Wetterverhältnissen mit vereinzelten Glättestellen zu rechnen ist.[7]

[1] BGH, NJW-RR 1993 S. 27 betr. Parkplatz an Autobahnraststätte; BGH, Urteil v. 2.7.2019, VI ZR 184/218, GE 2019 S. 1169: Parkplatz eines Lebensmittelmarktes; OLG München, Beschluss v. 21.8.2006, 1 U 3569/06, juris betr. privater Parkplatz.

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