Leitsatz

Bei Schneefall und gefrierendem Eis- oder Sprühregen muss innerhalb angemessener Frist jeweils neu gestreut werden, es reicht nicht, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Die Streupflicht entfällt auch nicht bei ungewöhnlichen Glätteverhältnissen, sondern erst bei so außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, dass ein wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist. Dies kann bei fast ununterbrochenem, gefrierendem Regen sein oder bei Blitzeis, das heißt bei plötzlichem Entstehen von Glatteis am Boden durch Niederschläge. Bei andauerndem, gefrierenden Sprühregen sind Streumaßnahmen aber nicht von vornherein zwecklos.

 

Entscheidung

Grundsätzlich gilt:

  • Die Verantwortung für die Beseitigung von Schnee und Eis trifft den Hauseigentümer.
  • Mieter können zu Winterpflichten herangezogen werden, wenn dies von Anfang an im Mietvertrag vereinbart ist.
  • Es gibt kein Gewohnheitsrecht, dass Mieter im Erdgeschoss Schnee fegen und Eis räumen müssen.
  • Selbst wenn der Mieter laut Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet ist, ist der Eigentümer verpflichtet, zu kontrollieren, ob diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden; dazu kann auch die Erstellung eines Reinigungsplans nötig sein. Kontrolliert der Vermieter dies nicht, haftet er für die Schäden, die durch den unzureichenden Räumungsdienst entstehen. Der Vermieter darf sich nicht darauf verlassen, dass sich die Mieter untereinander einigen.
  • Die Bürgersteige müssen so geräumt und gestreut werden, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Die Beseitigung von Glätte hat Vorrang vor dem Wegräumen des Schnees.
  • Schnee muss unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt werden. Eisglätte muss sofort nach ihrem Auftreten abgestreut werden. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder schneit und friert es erst nach 20 Uhr, sind die Reinigungsarbeiten z. B. nach dem Hamburgischen Wegegesetz bis morgens um 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr zu erledigen. In anderen Bundesländern kann anderes gelten. Wer seine Streu- und Räumpflichten wegen Berufstätigkeit, Krankheit oder Urlaubsreise etc. nicht wahrnehmen kann, muss für eine Vertretung sorgen.
  • Führt die Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. War der Mieter zum Winterdienst verpflichtet, kann ihm eine private Haftpflichtversicherung helfen. Hat der Vermieter seine Verpflichtung, Eis und Schnee zu räumen, versäumt, kann die Haus- und Gebäudeversicherung eintreten.
 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 30.04.2004, 14 U 159/02

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge